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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: II ZB 8/00
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 519 b Abs. 2 | |
ZPO § 547 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 19. März 2000 gegen den Beschluß des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2000 wird auf dessen Kosten verworfen.
Gründe:
Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt (§§ 78, 577 ZPO i.V.m. §§ 7, 8 EGZPO) erhoben worden ist. Eine form- und fristgerechte Rechtsmitteleinlegung ist auch nach Erlaß des die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe oder Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschlusses vom 12. März 2001 nicht erfolgt.
Ende der Entscheidung
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