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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2005
Aktenzeichen: II ZB 8/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 30. Juni 2005 und vom 25. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung des Beklagten hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 25. Juli 2005 entspricht den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und des Kostenverzeichnisses. Durch die Kostenrechnung vom 30. Juni 2005 ist der Beklagte nicht beschwert, weil der dort erhobene Betrag von dem in der Kostenrechnung vom 25. Juli 2005 zutreffend angesetzten Betrag in Abzug gebracht wurde.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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