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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.1999
Aktenzeichen: II ZB 8/99
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 29 Abs. 1 Satz 2 | |
FGG § 27 ff. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Juni 1999
in der Handelsregistersache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
am 7. Juni 1999
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. März 1999 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 500,-- DM
Gründe:
I. Gemäß notarieller Urkunde vom 8. Juli 1994 meldete der damalige Geschäftsführer und jetzige Liquidator der Beschwerdeführerin, Herr D. I. , eine Änderung der Firma und des Gesellschaftszweckes zur Anmeldung im Handelsregister an. Diese Anmeldung wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - Registergericht - Rastatt vom 2. November 1998 zurückgewiesen, weil der erforderliche Gerichtskostenvorschuß von 500,-- DM nicht eingezahlt wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Liquidators wurde vom Landgericht Baden-Baden ebenfalls zurückgewiesen (Beschl. v. 8. Februar 1999), nachdem der Vorschuß nach wie vor nicht eingezahlt worden war. Die weitere Beschwerde des Liquidators wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluß vom 25. März 1999 als unzulässig verworfen, weil der eingereichte Beschwerdeschriftsatz vom 22. Februar 1999 entgegen § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet war.
Gegen diesen Beschluß hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. April 1999 "weitere Rechtsmittel" eingelegt.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig: Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß §§ 27 ff. FGG ist eine (weitere) Beschwerde zum Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet. Die Voraussetzungen für eine "außerordentliche Beschwerde" sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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