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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.01.2002
Aktenzeichen: II ZB 9/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Januar 2002
in der Beschwerdesache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Die (weitere) Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die (weitere) Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren gemäß § 127 Abs. 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anhaltspunkte für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" (vgl. dazu Sen.Urt. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.) sind nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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