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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.1999
Aktenzeichen: II ZB 9/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 233 | |
ZPO § 85 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. November 1999
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze und Kraemer sowie die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Februar 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 145.000,-- DM
Gründe:
I. Der Kläger und die auf seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin halten als Gesellschafter der beklagten GmbH je die Hälfte der Geschäftsanteile. Nach der Auffassung des Klägers ist eine Reihe von Beschlüssen, welche verschiedene Gesellschaftsversammlungen der Beklagten gefaßt haben, nichtig. Das Landgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 16. Oktober 1998 der Klage teilweise stattgegeben. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat am 18. November fristgerecht Berufung eingelegt, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Auf den Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 22. Dezember 1998, daß bisher eine Berufungsbegründung nicht vorliege, hat der Kläger ordnungsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und im wesentlichen vorgetragen, der Fristenkalender seines Prozeßbevollmächtigten werde elektronisch mit einem bewährten Programm so geführt, daß es weder zu Programmabstürzen noch zu Fehlfunktionen kommen könne. Die Bearbeitung von Fristsachen sei so organisiert, daß seinem Bevollmächtigten kein Vorwurf gemacht werden könne. Die zuverlässige Kanzleiangestellte habe es versehentlich unterlassen, die Berufungsbegründungsfrist in die EDV-Anlage einzugeben.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 19. Februar 1999 den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich seine fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Kläger hat ein Eigenverschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), hier in Form eines Organisationsverschuldens, nicht ausgeräumt (zu diesem Erfordernis BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319 m.w.N.).
Bedient sich der Prozeßbevollmächtigte einer Partei der Hilfe einer EDV-Anlage, so hat er das Verfahren so zu organisieren, daß die Eingabe von Fristen durch Kontrollausdrucke überprüft werden kann. Dieser Kontrollausdruck kann dem entsprechenden Schriftstück beigeheftet werden (Sen.Beschl. v. 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, WM 1999, 132 f.). Fehlt er oder weist er keinen Eintrag auf, muß sofort auffallen, daß die Frist nicht eingegeben worden ist; zu einer Überschreitung dieser Frist kommt es dann nicht.
Solche Kontrollausdrucke hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht angeordnet. Der Umstand, daß seine ansonsten stets zuverlässige Sekretärin es versehentlich unterlassen hat, die Frist in die EDV-Anlage einzuspeichern, vermag ihn daher nicht zu entlasten. Eine nennenswerte Erschwerung des Zugangs zu einer in der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanz (vgl. dazu BVerfGE 79, 372, 378; 69, 381, 385 f.) liegt darin nicht. Ein Kontrollausdruck ist einfach herzustellen und nicht mit einem ins Gewicht fallenden Büroaufwand verbunden. Es liegt auch keine willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber einem von Hand geführten Fristenkalender vor.
Ende der Entscheidung
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