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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: II ZR 101/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 3
BGB § 726
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 101/04

vom 28. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 20.000,00 € nicht.

Gründe:

Der Wert der Beschwer setzt sich zusammen aus der Verurteilung des Klägers auf den Zahlungsantrag der Widerklage in Höhe von 10.023,47 € und dem Wert der negativen Feststellungsklage. Dieser entspricht wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils dem Wert des Anspruchs, dessen sich der Feststellungsgegner (hier: der Kläger) berühmt (vgl. Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Feststellungsklagen"). Danach wird der auf den Feststellungsantrag entfallende Wert des Beschwerdegegenstandes durch das Interesse des Klägers am Bestehen des behaupteten Gesellschaftsverhältnisses bestimmt.

Der Kläger hat - auch unter Berücksichtigung einer ausstehenden Bareinlage von 30.000,00 DM - kein erheblich höheres Interesse am Bestehen des Gesellschaftsverhältnisses, als vom Berufungsgericht nach § 3 ZPO bei der Wertfestsetzung berücksichtigt, glaubhaft gemacht. Die Gesellschaft - an deren Gewinnen und Verlusten der Beklagte beteiligt gewesen sein soll - wurde nämlich nach endgültiger Einstellung des Geschäftsbetriebes wegen Unmöglichkeit der Zweckerreichung gem. § 726 BGB aufgelöst. Im Rahmen der dann durchzuführenden Auseinandersetzung können die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich nur noch als unselbständige Rechnungsposten bei der Gesamtabrechnung des behaupteten Gesellschaftsverhältnisses geltend gemacht werden (Sen.Urt. v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553). Nach der eigenen Darstellung des Klägers sind in die Auseinandersetzungsrechnung der auf die Widerklage zuerkannte Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten wegen Verpfändung des später eingezogenen Sparbuchs (8.223,47 €) und der geleisteten Bürgschaftssumme (1.800,00 €) einerseits und die offene Einlageforderung von 15.000,00 € andererseits einzustellen. Der sich aus diesen beiden Posten ergebende Saldo bestimmt nach dem von dem Senat zugrunde zu legenden Sachverhalt das Feststellungsinteresse des Klägers. Denn er selbst hat nicht in widerspruchsfreier Weise behauptet, der Beklagte habe zusätzlich zu den - angeblich - eingegangenen Einlageverpflichtungen von 30.000,00 DM (Bareinlage) und 20.000,00 DM (Diensten) die Sicherungsverpflichtungen übernommen, aus denen der Beklagte seinen Aufwendungsersatzanspruch herleitet; vielmehr hat der Kläger gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch die Aufrechnung mit der - angeblich bestehenden - Einlageforderung erklärt.

Insgesamt kann die Beschwer des Klägers danach den Betrag von 20.000,00 € nicht übersteigen.

Ende der Entscheidung

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