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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.2009
Aktenzeichen: II ZR 101/05
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 5. Mai 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Höherfestsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Juni 2006 den Streitwert für die Revisionsinstanz - entsprechend den ursprünglichen, einvernehmlichen Angaben der Parteien in den Vorinstanzen - auf 75.000,00 EUR festgesetzt. Zu einer nachträglichen Änderung und Höherfestsetzung dieses Wertes für die Revisionsinstanz besteht nicht deshalb Veranlassung, weil das Berufungsgericht nach Zurückverweisung im Rahmen des neuen Berufungsverfahrens den Streitwert für die Tatsacheninstanzen durch Beschluss vom 16. Mai 2007 abweichend auf 355.860,00 EUR festgesetzt hat.
Ende der Entscheidung
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