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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2008
Aktenzeichen: II ZR 103/08
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1 | |
ZPO § 3 | |
ZPO § 9 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. März 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 10.500,00 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € nicht übersteigt.
Das von der Klägerin beabsichtigte Revisionsverfahren zielt darauf ab, ihre Verurteilung zu beseitigen, der Aufnahme der Beklagten zu 2 als persönlich haftende Gesellschafterin in die U. GmbH & Co. Speditions KG (künftig: KG) und ihrem eigenen Ausscheiden aus der KG zuzustimmen und die Rechtsänderungen zum Handelsregister anzumelden. Die sich hieraus ergebende Beschwer der Klägerin entspricht ihrem - nach § 3 ZPO zu bewertenden - Interesse, ihre Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der KG zu behalten. Da die Klägerin am Vermögen der KG nicht beteiligt ist, bemisst sich der wirtschaftliche Wert ihrer Gesellschafterstellung höchstenfalls nach der Vergütung, die ihr als Komplementärin nach dem Gesellschaftsvertrag für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin und für die Übernahme des Haftungsrisikos zusteht. Danach ergibt sich bei einer jährlichen Vergütung von 3.000,00 € in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO ein Beschwerdewert in Höhe von 10.500,00 €.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die mit der Revision geltend zu machende Beschwer der Klägerin nicht deshalb höher zu bewerten, weil die Klägerin befürchtet, nach ihrem Ausscheiden aus der KG von der Beklagten zu 2 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 20.000,00 € und auf Herausgabe von Kraftfahrzeugen im Wert von 48.000,00 € in Anspruch genommen zu werden. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, MDR 2007, 1093). Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hingegen außer Betracht (vgl. Sen.Beschl. vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, WM 1995, 1316, 1317). Da die angefochtene Entscheidung über die von der Beschwerde herangezogenen Ansprüche keine rechtskraftfähige Entscheidung getroffen hat, sind diese für den Wert der Beschwer ohne Bedeutung. Abgesehen davon behauptet die Klägerin nicht einmal, dass diese - von der Beklagten zu 2 außergerichtlich geltend gemachten - Ansprüche schon dann ohne weiteres begründet wären, wenn das Berufungsurteil rechtskräftig wird und die Klägerin zur Abgabe der im Tenor des Berufungsurteils genannten Willenserklärungen verpflichtet ist.
Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Ende der Entscheidung
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