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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2009
Aktenzeichen: II ZR 111/08
Rechtsgebiete: AktG, EGV
Vorschriften:
AktG § 101 Abs. 2 | |
EGV Art. 56 Abs. 1 |
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 8. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Insbesondere ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht veranlasst. Die Einführung eines Entsendungsrechts in der Satzung der Beklagten nach § 101 Abs. 2 AktG ist keine nach Art. 56 Abs. 1 EG verbotene nationale Maßnahme, die den Kapitalverkehr beschränkt. Nach der Entscheidung des EuGH zum VW-Gesetz liegt in dem im allgemeinen Gesellschaftsrecht wurzelnden Entsendungsrecht nach § 101 Abs. 2 AktG zugunsten von nicht staatlichen bzw. nicht staatlich beherrschten Anteilsinhabern noch keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern erst in dem vom allgemeinen Gesellschaftsrecht abweichenden Sonderrecht des Bundes und des Landes Niedersachsen (EuGH, ZIP 2007, 2068 Tz. 60).
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst sowie jeweils 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die jeweils die Streithelfer tragen (§§ 97, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Streitwert: 200.000,00 EUR
Ende der Entscheidung
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