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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: II ZR 113/00
Rechtsgebiete: KO, StPO, ZPO


Vorschriften:

KO § 32 a
StPO § 153 a
ZPO § 78 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 113/00

vom

24. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen einer GmbH, verlangt von dem Beklagten, ihrem ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter, im Wege der Konkursanfechtung gemäß § 32 a KO die Erstattung von Darlehensrückzahlungen der Gemeinschuldnerin an den Beklagten. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Der Beklagte hat Revision eingelegt und einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt, den der Senat durch Beschluß vom 16. Juli 2001 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen hat. Dagegen hat der Beklagte Gegenvorstellung erhoben. Die Frist zur Begründung seiner Revision wurde auf Antrag seines Prozeßbevollmächtigten, der mit Schriftsatz vom 12. September 2001 das Mandat niedergelegt hat, letztmals bis 17. Oktober 2001 verlängert. Eine Revisionsbegründung ist nicht eingegangen.

II. Die Ausführungen des Beklagten in seiner Gegenvorstellung sind nicht geeignet, zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 16. Juli 2001 zu führen.

1. Die tatrichterlichen Feststellungen des - sachverständig beratenen - Berufungsgerichts zur wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin und damit zum eigenkapitalersetzenden Charakter des Darlehens sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von dem Beklagten selbst unterzeichnete Bilanz per 30. Juni 1996 stellt zumindest ein "Zeugnis gegen ihn selbst" dar, welches das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht für widerlegt erachtet hat. Überschuldet und kreditunwürdig war die Gemeinschuldnerin im maßgebenden Zeitraum der Gewährung und/oder der Belassung des Gesellschafterdarlehens bis zur ersten Teilrückzahlung am 11. November 1996 überdies erst recht im Hinblick auf ihre in der Bilanz (ersichtlich) nicht ausgewiesenen, aber im Konkursantrag des Beklagten genannten, zusätzlichen Verbindlichkeiten aufgrund einer Steuernachforderung in Höhe von ca. 435.000,00 DM gemäß Bescheid des Zollamts K. vom 28. Juni 1996 sowie aufgrund der Verbindlichkeit aus einem Sponsorenvertrag in Höhe von 68.400,00 DM, die gemäß einem dem Konkursantrag beigefügten "Versäumungsurteil" des Landgerichts I. vom 14. November 1996 schon seit Mitte 1995 rückständig war. Auf die der Gemeinschuldnerin gewährten Bankkredite kann der Beklagte deren Kreditwürdigkeit schon deshalb nicht stützen, weil er gemäß den Angaben in seinem Konkursantrag zumindest für den durch Sicherheiten der Gemeinschuldnerin nicht abgedeckten Teil des Kredits die persönliche Haftung als Bürge übernommen hat und zudem die Gewährung von Bankkredit in bestimmter Höhe nichts dafür besagt, daß die Gesellschaft auch für das darüber hinaus gewährte Gesellschafterdarlehen (hier von 500.000,00 DM) noch kreditwürdig war, was das Berufungsgericht aufgrund der insoweit gebotenen objektiven Beurteilung der tatsächlich vorhandenen, kreditrelevanten Umstände rechtsfehlerfrei verneint hat.

2. Soweit der Beklagte sich auf die Ergebnisse einer Beweisaufnahme vom 19. Juli 2001 in einem gegen ihn gerichteten und gemäß § 153 a StPO eingestellten Strafverfahren beruft, ist dies ein neuer Sachvortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.

3. An der für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht der Revision (§ 114 ZPO) fehlt es im übrigen inzwischen auch bereits deshalb, weil innerhalb der letztmals bis zum 17. Oktober 2001 verlängerten Frist keine Revisionsbegründung eingegangen und die Revision daher unzulässig geworden ist (§ 554 a ZPO). Der von dem Beklagten persönlich gestellte, weitere Fristverlängerungsantrag vom 2. Oktober 2001 ist gemäß § 78 Abs. 1 ZPO unwirksam.



Ende der Entscheidung

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