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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.11.1999
Aktenzeichen: II ZR 122/98
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 43 Abs. 4
GmbHG § 43 Abs. 4

Eine Verkürzung der Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG durch Vereinbarung ist nur insoweit zulässig, als der Schadenersatzbetrag zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft nicht erforderlich ist (arg. § 43 Abs. 3 GmbHG).

BGH, Urteil vom 15. November 1999 - II ZR 122/98 - OLG Jena LG Meiningen


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 122/98

Verkündet am: 15. November 1999

Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly sowie die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. März 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten als ihre ehemaligen Geschäftsführer auf Schadenersatz in Anspruch. Das Geschäftsführerverhältnis ist zum 30. September 1994 widerrufen worden.

Die Klägerin gehört zu einer Reihe von Kapital- und Personengesellschaften, deren Anteile von Mitgliedern der Familie P. aus K. gehalten werden und die unter Beteiligung der Treuhandanstalt mit verschiedenen Banken am 7. März 1994 eine Sanierungsvereinbarung getroffen haben. Bestandteile der Vereinbarung waren u.a. drei Verträge, mit denen die P. und R. GmbH sowie die P. GmbH & Co. KG (P. KG) ihre Anteile an der Klägerin auf die T. bank (T B) und die T. Industriebeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (TI ) übertragen haben, sowie ein zwischen der Klägerin und der P. KG abgeschlossener Betriebsführungs- und Liefervertrag. Danach wurde die P. KG mit der Führung des Unternehmens der Klägerin in deren Namen und für deren Rechnung unter Übernahme der Verpflichtung beauftragt, die bei der Klägerin vorhandene Produktionskapazität für CD's und Boxen - erforderlichenfalls unter Einschaltung von Dritten - mindestens zur Hälfte auszulasten. Weiter vereinbarten die Gesellschaften, daß die Klägerin sämtliche bei ihr produzierten CD's, Boxen sowie die Mastering-Leistungen an die P. KG oder von dieser benannte Dritte liefern werde. Als Gegenleistung hatte die P. KG die bei der Klägerin anfallenden, in zwei Anlagen zum Vertrag aufgelisteten fixen und variablen, perioden- und produktionsgerecht zugeordneten Kosten zu tragen. Die Fixkosten waren binnen 90 Tagen ab dem jeweiligen Monatsende, die variablen Kosten für April bis September innerhalb von 90 Tagen und die für Oktober bis März innerhalb von 120 Tagen ab dem jeweiligen Monatsende, in dem sie anfielen, zu zahlen.

Die P. KG, über deren Vermögen am 25. Juli 1995 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden ist, ist ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen. Die Klägerin hat den Beklagten u.a. vorgeworfen, sie hätten die Warenlieferungen trotz der Säumnis der P. KG fortgesetzt und zudem die offenen Forderungen nicht beigetrieben. Sie hat den von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruch auf 1 Mio. DM nebst Zinsen beschränkt.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehren die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung.

Das Berufungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Revision rügt zu Recht, daß es entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten nicht berücksichtigt hat.

1. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadenersatz nach § 43 Abs. 2 GmbHG mit der Begründung bejaht, durch Lieferungen, die ab Juni 1994 vorgenommen worden seien, habe die Klägerin Ansprüche auf Ausgleich variabler Kosten in Höhe von 1.650.520,12 DM für Juni, 429.886,20 DM für Juli und 1.909.826,94 DM für August 1994 erworben, die aufgrund des Konkurses der P. KG nicht mehr durchgesetzt werden könnten. Den Beklagten sei vorzuwerfen, daß sie die Lieferungen vorgenommen hätten, obwohl die P. KG die Warenlieferungen aus den Monaten Januar bis März 1994 nicht bezahlt habe, weil ihre Liquiditätssituation äußerst angespannt gewesen sei. Diese Liquiditätskrise hätten sie aber ohne weiteres erkennen können und daraus die Konsequenzen ziehen müssen.

Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis nur deswegen gelangen konnte, weil es Sachvortrag der Beklagten übergangen hat.

Danach war den beiden Gesellschafterinnen der Klägerin bereits bei Abschluß des Vertrages vom 7. März 1994 die angespannte Liquiditätslage der P. KG bekannt. Ferner seien sie laufend darüber unterrichtet worden, daß sich die finanzielle Lage der P. KG ständig verschlechtert und sie die Rechnungen der Klägerin nur teilweise, u.z. insoweit ausgeglichen habe, als sie über Liquidität verfügt haben. Der Beklagte zu 2 habe seit Abschluß des Betriebsführungs- und Liefervertrages wöchentlich dreimal den bei der T B tätigen Zeugen S. über die Entwicklung unterrichtet. Der Zeuge P. habe der TI die Einzelheiten auf deren Anfrage vom 18. Mai 1994 bekanntgegeben. Die damalige schlechte finanzielle Situation der Klägerin ergebe sich aus einem Schreiben des Beklagten zu 2 an die T B, mit dem er einen weiteren Liquiditätsbedarf von 1,5 Mio. DM angezeigt habe. Ferner folge sie aus dem Bericht des Zeugen Dr. F. vom 8. Juni 1994 über den finanziellen Status der P. -Gruppe. Die Hauptgesellschafterin habe noch am 16. September 1994 die Einleitung eines Mahnverfahrens gegen die P. KG zurückstellen lassen. Die neue Geschäftsführung habe die Lieferungen sogar noch nach dem Ausscheiden der Beklagten fortgesetzt.

Legt man diesen Vortrag der Beklagten zugrunde, kann man von einer - zumindest stillschweigenden - Übereinkunft der Gesellschafter der Klägerin ausgehen, die Forderungen gegen die P. KG nicht durch Einleitung eines Mahn- oder Klageverfahrens geltend zu machen.

Für diese Haltung sprechen auch weitere von den Beklagten vorgetragene Umstände, die von der Revision aufgezeigt werden. Im Hinblick auf die angestrebte Sanierung hätten die Klägerin und die P. KG wie zu der Zeit, als zwischen ihnen ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestanden habe, eine Einheit dargestellt. Es sei stets um die Liquidität des gesamten Unternehmensverbundes gegangen. Da die P. KG zudem noch vermögenslos gewesen sei, hätte die Durchsetzung der Forderungen den Konkurs der P. KG zur Folge gehabt, so daß die Klägerin keine Abnehmer mehr für ihre Lieferungen gehabt hätte mit der Folge, daß sie ihren Betrieb hätte einstellen müssen. Das wäre mit der Absicht der Gesellschafter, das Unternehmen zu verkaufen, unvereinbar gewesen.

Bei diesem Sach- und Kenntnisstand hätten die Gesellschafter der Klägerin die Beklagten als Geschäftsführer anweisen müssen, die Forderungen gegenüber der P. KG geltend zu machen. Daran waren die Gesellschafter deshalb nicht gehindert, weil die P. KG zur Bezahlung verpflichtet war; die entsprechenden Beträge hätten also jederzeit beigetrieben werden können. Die abweichenden Ausführungen der Revisionserwiderung treffen nicht zu.

2. Aufgrund des dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehlers konnte sein Urteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird den Tatsachenvortrag der Beklagten umfassend zu würdigen haben. Dazu gehört auch die in § 19.5 der Geschäftsführerverträge getroffene Regelung, daß Ansprüche gegen die Geschäftsführer nur innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten ab Kündigung der Geschäftsführerverträge geltend gemacht werden können. Das kommt einer Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG gleich. Eine solche kann grundsätzlich vereinbart werden. Die Verkürzung ist jedoch insoweit ausgeschlossen, als der Schadenersatzbetrag zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist (arg. § 43 Abs. 3 GmbHG; vgl. Hachenburg/Mertens, GmbHG 8. Aufl. § 43 Rdn. 95; Scholz/U.H. Schneider, GmbHG 8. Aufl. § 43 Rdn. 207; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 16. Aufl. § 43 Rdn. 31; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG 3. Aufl. § 43 Rdn. 51; Meyer-Landrut/Miller/Niehues, GmbHG § 43 Rdn. 20; abweichend Lutter/Hommelhoff, GmbHG 14. Aufl. § 43 Rdn. 22). Das Berufungsgericht wird ferner Gelegenheit haben, die weiteren von der Revision erhobenen Rügen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, wird es - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien - die von den Parteien angebotenen Beweise erheben müssen.

Ende der Entscheidung

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