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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2008
Aktenzeichen: II ZR 125/07 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 125/07

vom 11. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 17. April 2008 gegen den Beschluss des Senats vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.

Die Rüge geht auch fehl, soweit sie geltend machen will, der Senat habe durch den angefochtenen Beschluss selbst neu und eigenständig den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. davon auch BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, WRP 2008, 956). Der Senat hat - im Bewusstsein und in Kenntnis der Bedeutung und Tragweite des Art. 103 Abs. 1 GG - seine Entscheidung unter vollständiger Berücksichtigung des Klägervortrags getroffen.

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