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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2009
Aktenzeichen: II ZR 127/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 9. März 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und

die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin unter dem Blickwinkel eines Verstoßes gegen das RBerG sind nicht zulassungsrelevant, da dessen Entscheidung jedenfalls durch seine rechtsfehlerfreie, eine Zulassung nicht erfordernde Hilfsbegründung getragen wird. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 330.000,00 EUR

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