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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.10.2005
Aktenzeichen: II ZR 129/04
Rechtsgebiete: GmbHG
Vorschriften:
GmbHG § 11 | |
GmbHG § 13 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 24. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Grundurteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Mai 2004 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 12. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1 errichtete durch notarielle Urkunde vom 16. März 2000 als deren Alleingesellschafterin die Beklagte zu 2, ein in der Rechtsform einer GmbH geführtes Bauunternehmen. Am 7. April 2000 schloss der Kläger mit der - als GmbH in Gründung bezeichneten - Beklagten zu 2 einen Generalunternehmervertrag über die Erstellung eines Mehrfamilienhauses und einer landwirtschaftlichen Gerätehalle. Das von der Beklagten zu 2, die am 13. Juni 2000 in das Handelsregister eingetragen wurde, Ende Mai 2000 begonnene Bauwerk ist mit verschiedenen - ihrer Ursache nach streitigen - Mängeln behaftet. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts W. vom 27. September 2002 mangels Masse abgelehnt.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 62.417,47 € in Anspruch. Das Landgericht hat durch Teilurteil die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die - von dem Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten zu 1.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten zu 1 hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
I. Das Oberlandesgericht hat gemeint, der Anspruch gegen die Beklagte zu 1 sei unter dem Gesichtspunkt der Unterbilanzhaftung begründet. Sie sei in dem hier vorliegenden Fall einer vermögenslosen Einpersonengesellschaft nicht als Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft, sondern als Außenhaftung gestaltet.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend unterwirft das Berufungsgericht die Beklagte zu 1 nach Eintragung der Beklagten zu 2 in das Handelsregister der Unterbilanzhaftung, die - wie es richtig sieht - nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 134, 333, 339 m.w.Nachw.) als Innenhaftung gestaltet ist. Verfehlt ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, bei einer GmbH, die vermögenslos ist oder nur einen Gesellschafter besitzt, könnten die Gläubiger die Gesellschafter unmittelbar in Anspruch nehmen. Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, es könne die von dem Senat bei der Entwicklung der Verlustdeckungshaftung anerkannte Durchbrechung des Innenhaftungsprinzips (vgl. BGHZ 134, 333, 341) auch auf die Unterbilanzhaftung übertragen. Es verkennt dabei, dass sich beide Haftungsinstrumente, auch wenn sie von dem Senat als Erscheinungsformen einer einheitlichen Gründerhaftung bezeichnet worden sind, grundlegend dadurch unterscheiden, dass mit der Eintragung die GmbH als solche und damit ein von seinem Gesellschafter zu trennender Vermögensträger entstanden ist. Dieses gerade in der Insolvenz der Gesellschaft wirksam werdende Trennungsprinzip (§ 13 Abs. 2 GmbHG) darf nicht dadurch durchbrochen werden, dass dem Gesellschaftsgläubiger der unmittelbare Zugriff - und sei es auch nur in Höhe einer auszugleichenden Unterbilanz - gestattet wird. Ebenso wenig rechtfertigt die Tatsache, dass die Gesellschaft nur einen Gesellschafter besitzt, dessen unmittelbare Inanspruchnahme. Denn für die eingetragene GmbH gilt nach § 1 GmbHG das sonst für die GmbH anwendbare Haftungsregime auch dann, wenn nur ein Gesellschafter vorhanden ist (vgl. auch Art. 2 der 12. Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts vom 21. Dezember 1989, ABl. EG Nr. L 395, S. 40 = EuZW 1990, 57). Dementsprechend ist der Kläger als Gläubiger der Gesellschaft darauf verwiesen, im Wege der Forderungspfändung den Anspruch der Beklagten zu 2 gegen die Beklagte zu 1 aus der Unterbilanzhaftung geltend machen bzw. einen Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens gegen die Beklagte zu 2 zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 6/04, NZG 2005, 278).
2. Es kommt danach nicht darauf an, dass auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts der Erlass eines Teilgrundurteils gegen die Beklagte zu 1 rechtsfehlerhaft war. Wegen der im ersten Rechtszug gegen die Beklagte zu 2 anhängigen Klage könnte die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035 m.w.Nachw.).
Ende der Entscheidung
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