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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: II ZR 134/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt auf die Durchführbarkeit der vom Berufungsgericht als bewiesen angesehenen Boykottdrohung nicht an, weil sich - zumal in Verbindung mit der wenige Tage später ins Werk gesetzten Aussperrungsandrohung - schon in dem entsprechenden Versuch des gemeinsam mit dem Zeugen F. vorgehenden Klägers eine Verhaltensweise offenbart, die den Kläger als Führungspersönlichkeit ungeeignet erscheinen lässt, so dass es der Beklagten unzumutbar war, ihn nach der Abberufung weiter in ihren Diensten zu halten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 344.025,18 €
Ende der Entscheidung
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