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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2008
Aktenzeichen: II ZR 135/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Das Berufungsurteil ist jedenfalls deshalb richtig, weil insbesondere wegen der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagten erst nachträglich bekannt gewordenen - aus dem Bericht der C. vom 28. April 2003 hervorgehenden - erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Mitgesellschafterin O. GmbH & Co. KG und unter Berücksichtigung des sich aus der gesamtschuldnerischen Außenhaftung ergebenden Haftungsrisikos für die Beklagte ein wichtiger Grund vorlag, die Zustimmung zur Abgabe des Gesamtangebots - ohne die geforderte Absicherung durch ihre Mitgesellschafter - zu verweigern. Darauf, dass das Berufungsgericht außerdem die Kausalität einer Pflichtverletzung der Beklagten für einen - der Klägerin entstandenen - Schaden ohne Rechtsfehler verneint hat, kommt es deshalb nicht mehr an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 1.000.000,00 €
Ende der Entscheidung
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