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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2005
Aktenzeichen: II ZR 142/03
Rechtsgebiete: ZPO, DMBilG
Vorschriften:
ZPO § 321 a | |
ZPO § 543 Abs. 2 | |
DMBilG § 56 e Abs. 1 | |
DMBilG § 56 e Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Mai 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Caliebe
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluß vom 21. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senatsbeschluß vom 21. Februar 2005 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht. Unter welchen "Aspekten" der Senat geprüft hat, ob die Revision zuzulassen war, ergibt sich unmittelbar aus dem Beschluß: Es handelt sich um die gesetzlichen Zulassungskriterien des § 543 Abs. 2 ZPO, wobei der Senat selbstverständlich deren Auslegung durch die anderen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen pflegt und auch im vorliegenden Fall berücksichtigt hat. Auf dieser Grundlage hat der Senat - wie stets - sämtliche von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe eingehend geprüft und ist zu dem in dem Beschluß niedergelegten Ergebnis gelangt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Eine ins einzelne gehende Begründung der dafür leitenden Erwägungen ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht geboten (st.Rspr. BVerfGE, Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.). Auch nach der Gesetzesbegründung zu dem Anhörungsrügengesetz kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, Umdr. S. 6 f.). Ein Ausnahmefall eindeutiger Abweichung vom Wortlaut einer Norm ohne ersichtlichen Grund (vgl. BVerfG aaO; Beschl. v. 5. November 1985 - 2 BvR 1434/83, BVerfGE 71, 122, 136 = NJW 1987, 1619) liegt hier nicht vor und war - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht wegen "überdurchschnittlich komplizierter Rechtslage" gegeben. Daß die Darlehen, auf deren Rückforderung die Beklagte zu 1 als "Gegenleistung" für die Grundstücksübertragungen verzichtet hat, nach der Sondervorschrift des § 56 e Abs. 1 DMBilG keinen kapitalersetzenden Charakter hatten und dem Berufungsurteil deshalb kein "unrichtiger Obersatz" zugrunde liegt, konnte und kann der Kläger bereits aus der in der Erwiderung der Beklagten zu 1 und 2 auf die Nichtzulassungsbeschwerde zusammengestellten Rechtsprechung des Senats entnehmen; für einen Wegfall der Sonderprivilegierung der Beklagten zu 1 gemäß § 56 e Abs. 1 Satz 2 DMBilG fehlt es an der förmlichen Feststellung und Einreichung einer Eröffnungsbilanz zum Handelsregister (vgl. BGHZ 140, 156, 162; Sen.Urt. v. 27. März 2000 - II ZR 109/99, WM 2001, 461, 463), wie im Senatsbeschluß vom 7. Februar 2005 zu der Anhörungsrüge des Klägers in der Parallelsache II ZR 21/03 ausgeführt. Auch im übrigen war die Zulassung der Revision weder zur Klärung entscheidungserheblicher Grundsatzfragen noch wegen unrichtiger Entscheidung veranlaßt. Die - ohnehin gemäß § 321 a ZPO verfristeten und in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (S. 53 ff.) so nicht enthaltenen - Ausführungen des Klägers vom 5. April 2005 zur Entscheidung über seine Hilfsanträge (unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO) ändern daran nichts.
Ende der Entscheidung
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