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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2009
Aktenzeichen: II ZR 142/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 16. Februar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin sei Anfang Januar 2006 überschuldet i.S. des § 19 Abs. 2 InsO gewesen, grob fehlerhaft. Dieser Fehler des Berufungsgerichts ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Klägerin tragen. Dass das Berufungsgericht der Klägerin antragsgemäß das positive Interesse zugesprochen hat, wäre ein - die Zulassung nicht rechtfertigender - einfacher Rechtsanwendungsfehler. Unabhängig davon ist, was auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verkennt, nach dem Sachvortrag der Parteien nichts dafür ersichtlich, dass in dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden ein nicht ersatzfähiger Gewinnanteil enthalten ist.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 27.015,03 EUR
Ende der Entscheidung
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