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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: II ZR 144/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin und Beschwerdeführerin vom 8. November 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.1.2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung auch nicht dadurch erzwingen, dass sie ohne weiteres behauptet, die "formelhafte" Begründung des Senatsbeschlusses "rechtfertige den Schluss, dass der Senat die Ausführungen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Erwägungen einbezogen habe". Der vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unmittelbar bei dem Senat eingereichte Schriftsatz vom 15. November 2007 nebst umfangreicher, in englischer Sprache abgefasster Anlage K 33 hat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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