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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.2009
Aktenzeichen: II ZR 145/08
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
GmbHG § 46 |
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 16. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Urteil wird im Übrigen schon von der Erwägung getragen, dass die Klägerin der Herbeiführung eines Beschlusses gem. § 46 Nr. 8 GmbHG nicht vorgetragen hat.
Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 87.404,21 EUR
Ende der Entscheidung
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