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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 04.12.2000
Aktenzeichen: II ZR 153/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO §§ 233 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 153/00

Verkündet am: 4. Dezember 2000

Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist in den Tatsacheninstanzen des vorliegenden Verfahrens durch die Rechtsanwaltssozietät Dr. U. , V. und Dr. E. aus N. vertreten worden. In dem Briefkopf ist auch ein Rechtsanwalt B. M. aufgeführt, der in der Sozietät von Oktober 1996 bis zum 28. Oktober 1999 als freier Mitarbeiter tätig, jedoch als Rechtsanwalt weder bei dem Landgericht Nürnberg/Fürth noch bei dem Oberlandesgericht Nürnberg zugelassen war. Dieser legte für den Kläger gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Nürnberg/Fürth mit der von ihm unterzeichneten Berufungsschrift vom 20. September 1999 Berufung ein, die per Fax am 20. und im Original am 21. September 1999 bei dem Oberlandesgericht Nürnberg einging. Von der fehlenden Zulassung sowie dem Umstand, daß eine Zulassung von Herrn M. im Oberlandesgerichtsbezirk C. am 8. April 1997 widerrufen worden war, erlangten die Mitglieder der Sozietät am 9. Dezember 1999 Kenntnis. Eine Bestätigung der Zulassung hatten sie sich weder bei der Einstellung noch später vorlegen lassen. Am 20. Dezember 1999 legten sie für den Kläger erneut Berufung ein und beantragten, dem Kläger wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

Die Wiedereinsetzung ist nach § 233 ZPO nur unter der Voraussetzung zu gewähren, daß die Versäumung der Frist unverschuldet war. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Versäumung der Berufungsfrist beruhte auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das sich dieser zurechnen lassen muß.

Von der Sozietät, die der Kläger mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheit beauftragt hatte, war deren selbständige Bearbeitung Herrn M. übertragen worden. Die Mitglieder der Sozietät haben es von Anfang an versäumt, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob Herr M. bei dem Oberlandesgericht Nürnberg als Rechtsanwalt zugelassen war. Solange ihnen ein Zulassungsnachweis nicht vorlag, hätten sie Herrn M. nicht mit der selbständigen Bearbeitung des Verfahrens betrauen dürfen. Daß sie das dennoch getan haben, beruht auf Fahrlässigkeit. Damit ist die Voraussetzung schuldhaften Verhaltens in der Person der Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Sinne der §§ 233 ff. ZPO erfüllt.

Da eine ordnungsgemäße Berufung in der gesetzlichen Frist somit nicht eingelegt worden ist, hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.

Ende der Entscheidung

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