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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2007
Aktenzeichen: II ZR 154/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 707
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 154/06

vom 21. Mai 2007

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beklagten zu 2 bis 7 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 13. Zivilsenat in Freiburg, vom 19. Mai 2006 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, weil hier ausschließlich die Erfüllung der primären Beitragspflicht in Rede steht und § 707 BGB deshalb nicht berührt ist (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 2 und zu 3 jeweils 15,8 %, die Beklagten zu 4 bis 7 jeweils 17,1 % (§§ 97, 100 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 64.639,70 €

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