Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2007
Aktenzeichen: II ZR 154/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 707 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Mai 2007
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Beklagten zu 2 bis 7 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 13. Zivilsenat in Freiburg, vom 19. Mai 2006 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, weil hier ausschließlich die Erfüllung der primären Beitragspflicht in Rede steht und § 707 BGB deshalb nicht berührt ist (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 2 und zu 3 jeweils 15,8 %, die Beklagten zu 4 bis 7 jeweils 17,1 % (§§ 97, 100 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 64.639,70 €
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.