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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2009
Aktenzeichen: II ZR 160/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 552a | |
ZPO § 522 Abs. 2 |
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 20. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2008 wird auf ihre Kosten nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen.
Streitwert: 5.739.391,07 EUR (Jahresabschlüsse 238.672,33 EUR + steuerliche Außenprüfung 41.368,63 EUR + Masterbills 40.699,02 EUR + Investitionszuschüsse 39.245,57 EUR + Börseneinführung 4.301.223,45 EUR + A. /I. GmbH 1.078.182,07 EUR; § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG)
Gründe:
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27. April 2009 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 22. Juni 2009 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen Anlass, auch soweit sie klarstellt, dass die 1.651.398,02 EUR übersteigenden Ansprüche hilfsweise geltend gemacht sein sollen. Das Berufungsgericht hat die Tätigkeit der Klägerin sowohl beim Erwerb der A. GmbH als auch bei der Börseneinführung des Unternehmens der Beklagten zutreffend der üblichen Aufsichtsratstätigkeit zugeordnet.
Ende der Entscheidung
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