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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.06.2002
Aktenzeichen: II ZR 162/00
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG, HGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2 Bf
BGB § 826 C
GmbHG § 64 Abs. 1
HGB § 453
ZPO § 286 A
Zur Reichweite des einem Lagerspediteur erteilten isolierten Umschlagauftrages.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 162/00

Verkündet am: 10. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 1999 im Kostenpunkt und im übrigen wie folgt abgeändert:

Das Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auch insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte zu 2 als Gemeinschuldnerin neben dem Beklagten zu 1 zur Zahlung von 218.916,88 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 3. Mai 1996 verurteilt worden ist.

2. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt, soweit es für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung von Transportkosten in Höhe von 78.284,66 DM sowie von der Beklagten zu 2 den Ersatz von Importzoll in Höhe von 107.519,57 DM und - aus abgetretenem Recht der Firma S. aus E. - Drittlandzoll in Höhe von 111.397,31 DM, insgesamt also 218.916,88 DM, jeweils nebst 10 % Zinsen seit dem 3. Mai 1996. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte zu 2 war Geschäftsführerin der Sc. GmbH (i.f.: Sc.), über deren Vermögen das Amtsgericht N. mit Beschluß vom 23. Mai 1996 die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt hat. Der Beklagte zu 1 entfaltete für Sc. eine umfangreiche Tätigkeit.

Im Mai 1995 kaufte Sc. von der Se. Company (i.f.: Se.) ca. 10.000 t warmgewalztes Stahlblech in Rollen, das aus dem Hüttenwerk No. in R. stammte. Im September 1995 beauftragte der Beklagte zu 1 die Klägerin, ein Speditionsunternehmen aus A., im Namen von Sc. mit dem Umschlag und der Einfuhrverzollung von 10.279 t Stahlblechrollen. Mit der Abfertigung einer Teilpartie von 5.069 t zur Einfuhr in die Niederlande beauftragte Sc. die Zollspedition S. GmbH in E.. Drittabnehmer dieser Teilpartie war die Firma V. in M..

Der Beklagte zu 1 übergab der Klägerin verschiedene Vertragsdokumente und Einfuhrpapiere, aus denen sich eine mazedonische Herkunft der Ware ergab. Die Klägerin und ihre Zedentin fertigten unter Bezugnahme auf diese Angaben die Stahlbleche als mazedonische Ware mit einem Präferenzzollsatz von 0 % zum freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft ab. Als von den Zollbehörden die russische Herkunft der Ware festgestellt wurde, mußte sie von der Klägerin und ihrer Zedentin zu einem Satz von 4 % verzollt werden. Dabei fielen die von der Klägerin geltend gemachten Beträge an Import- und Drittlandzoll an. Die weiteren noch im Streit befindlichen Kosten sind der Klägerin für den Transport der Teilpartie zur Firma V. entstanden.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 unter Klagabweisung im übrigen zur Zahlung der Import- und Drittlandzölle (218.916,88 DM) verurteilt. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat beide Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin zusätzlich zur Zahlung der Abfertigungskosten (43.439,92 DM) verurteilt.

Die Klägerin hält auch die Beklagte zu 2 zur Zahlung der Zollbeträge unter den Gesichtspunkten der sittenwidrigen Schädigung und der Konkursverschleppung für verpflichtet. Sie ist ferner der Ansicht, der ihr von der Sc. erteilte Auftrag u.a. zum Umschlag der Ware habe den Transport zur Firma V. umfaßt. Dafür hafteten die Beklagten. Mit ihrer Revision erstrebt sie daher auch die Verurteilung beider Beklagter zur Zahlung der Transportkosten (78.284,66 DM) und der Beklagten zu 2 zur Zahlung des Importzolls und des Drittlandzollbetrages (Gesamtbetrag: 218.916,88 DM).

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur weiteren Verurteilung der Beklagten zu 2 in Höhe von 218.916,88 DM und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Klägerin von beiden Beklagten die ihr entstandenen Transportkosten in Höhe von 78.284,66 DM verlangt.

I. Der Klägerin steht auch gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Beträge zu, die sie und ihre Zedentin zur Begleichung des angefallenen Import- und Drittlandzolles aufgewandt haben.

1. Der Anspruch folgt entgegen der Ansicht der Revision allerdings nicht aus § 826 BGB. Landgericht und - ihm folgend - das Berufungsgericht haben es als nicht erwiesen angesehen, daß die Beklagte zu 2 mit dem Beklagten zu 1, der u.a. nach § 826 BGB zur Leistung von Schadenersatz an die Klägerin rechtskräftig verurteilt worden ist, einvernehmlich zusammengewirkt hat. Den Umstand, daß die Beklagte zu 2 das Dokument über den Vertrag zwischen Sc. und dem mazedonischen Hüttenwerk unterschrieben hat, haben sie angesichts des überaus dominanten Anteils des Beklagten zu 1 an der tatsächlichen Geschäftsführung sowie der kaum feststellbaren und auch nicht substantiiert dargelegten Beteiligung der Beklagten an dieser Geschäftsführung in tatsächlicher Würdigung dieser Umstände für das Vorliegen eines solchen Zusammenwirkens als nicht ausreichend angesehen. Soweit die Revision von dem Gegenteil ausgeht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigung.

Die Revision trägt weiter vor, die Beklagte zu 2 sei schon über zehn Jahre als alleinige Geschäftsinhaberin bzw. Geschäftsführerin von Sc. im Stahlhandel tätig. Sie verfüge über hinreichende Branchenkenntnisse, um die Bedeutung ihres Handelns einschätzen zu können. Diese und weitere Einzelheiten habe das Berufungsgericht nicht gewürdigt. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat eine Fülle von Indizien gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, das Handeln des Beklagten zu 1 erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB. Diese Würdigung hat es - teilweise unter Einbeziehung der Entscheidungsgründe des Landgerichtsurteils - auch für die Beklagte zu 2 vorgenommen, wie sein Hinweis auf den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 2. November 1999 ergibt. Hier finden sich die Umstände, deren Außerachtlassung die Revision rügt. Das Berufungsgericht braucht im Rahmen seiner Würdigung jedoch nicht auf jede Einzelheit des klägerischen Vortrages einzugehen. Für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage genügt es, wenn sich ergibt, daß überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung des Klägervortrages zu einer bestimmten Frage stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175).

2. Zu Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 2 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat die Schadenersatzpflicht mit der Begründung verneint, das gesetzwidrige Verhalten der Beklagten zu 2 - die verspätete Stellung des Konkursantrages - sei für den bei der Klägerin bzw. deren Zedentin aufgetretenen Schaden nicht kausal geworden. Denn die Zahlungsaufforderung der Zollbehörden sei an die Klägerin am 4. März 1996 und an ihre Zedentin am 13. März 1996 ergangen, so daß sie ihre Zahlungen erst danach geleistet hätten. Konkursantrag habe die Beklagte zu 2 aber vorher, nämlich am 25. Februar 1996 gestellt. Dieser Ansicht des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen.

a) Auch wenn die Zahlungsaufforderungen der Zollbehörden an die Klägerin bzw. ihre Zedentin und die von diesen vorgenommenen Zahlungen nach dem Konkursantrag liegen, schließt das eine Entstehung des Schadens vor der Antragstellung nicht aus. Denn die Grundlage für den Schadenersatzanspruch besteht darin, daß Sc. durch den Beklagten zu 1 als faktischen Geschäftsführer die Schädigung der Klägerin und ihrer Zedentin bereits Anfang September 1995 mit der Auftragserteilung und den damit verbundenen Täuschungshandlungen eingeleitet hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lagen die Überschuldungsvoraussetzungen in rechnerischer und prognostischer Hinsicht bei Sc. bereits damals vor. Hätte die Beklagte zu 2 entsprechend ihrer Pflicht als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft schon damals den Konkursantrag gestellt, wäre es zur Erteilung der Aufträge an die Klägerin und ihre Zedentin und zu ihrer Ausführung nicht gekommen. Dann hätten beide keinen Zoll abführen müssen. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Kausalität der verspäteten Antragstellung für den Eintritt des Schadens zu bejahen.

b) Der Kausalität der unterlassenen Antragstellung für den Schaden, den Klägerin und Zedentin dadurch erlitten haben, daß sie die Aufträge entgegengenommen und ausgeführt haben, ohne ihre Ansprüche auf Aufwendungsersatz gegen Sc. durchsetzen zu können, mangelt es auch nicht an der erforderlichen Adäquanz. Ebensowenig kann entgegen der Revisionserwiderung davon ausgegangen werden, daß der Schaden von dem Schutzzweck der Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG nicht erfaßt wird.

Die Beklagte zu 2 ist daher der Klägerin als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1 zum Ersatz der an die Zollverwaltungen abgeführten Beträge verpflichtet.

II. Die Revision rügt ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht die Klage auf Erstattung der Transportkosten gegen beide Beklagten abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die der Klägerin für den Weitertransport von A. zu der Drittabnehmerin V. in M. entstandenen Kosten gingen deswegen nicht zu Lasten von Sc., weil diese nur einen Auftrag zum Umschlag der Ware, nicht aber zum Weitertransport erteilt habe. Eine Verpflichtung dieser Gesellschaft zur Übernahme der Kosten sei überdies auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil die Firma V. und die Firma Se., vertreten durch den niederländischen Staatsangehörigen B., unmittelbar kontrahiert hätten. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Der Güterumschlag umfaßt nach einheitlicher Definition im Schrifttum alle Leistungen an Gütern, die von einem Umschlagsunternehmen zwischen zwei Transportphasen erbracht werden und dem Weitertransport dienen. Dazu wird das Ab- und Verladen, das Stauen bei Stückgütern und das Trimmen bei Schüttgütern, ferner das Zwischenlagern, Laschen und Garnieren der Güter verstanden (vgl. MünchKomm. HGB/Frantzioch, § 467 Rdn. 23 im Aktualisierungsband zum Transportrecht; Koller, Transportrecht 4. Aufl. § 453 Rdn. 30; Fremuth/Thume, Transportrecht vor §§ 453 f. HGB Rdn. 34). Für den Fall, daß einem Lagerspediteur der Auftrag zum Umschlag der Ware erteilt, jedoch kein Speditionsunternehmen für den Weitertransport benannt und ihm auch nicht mitgeteilt wird, ob der Empfänger der Ware Selbstabholer ist, wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, in der Erteilung eines solch isolierten Umschlagauftrages sei zugleich ein Auftrag zur Weiterbeförderung der Ware an den Lagerspediteur enthalten (Koller aaO, § 453 Rdn. 30). Sc. hat der Klägerin einen derart isolierten Umschlagauftrag erteilt. Die Revision meint unter Berufung auf Koller, daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, die Ware auf Kosten von Sc. zu der Firma V. nach M. zu transportieren. Dem vermag der Senat in dieser uneingeschränkten Form nicht zu folgen.

2. Aus dem Begriff des Umschlages kann eine solch weitgehende Folgerung nicht hergeleitet werden. Es ist durchaus denkbar, daß bei dem Auftraggeber Umstände gegeben sind, aufgrund deren er sich außerstande sieht, einen Weitertransport sofort zu veranlassen. Grundsätzlich muß es seiner Entscheidung überlassen bleiben, ob und ggf. wann er den Weitertransport veranlaßt. Damit er diese Entscheidung fällen kann, ist das mit dem Güterumschlag beauftragte Unternehmen gehalten, ihn von dem Eintreffen der Ware und der Ausführung des Umschlages zu unterrichten. Ein Recht zur Veranlassung des Weitertransports kann nur dann angenommen werden, wenn sich ein Handelsbrauch entwickelt hat, nach dem bei Erteilung eines isolierten Umschlagauftrages der Lagerspediteur berechtigt ist, den Weitertransport der Ware an den aus den Begleitpapieren ersichtlichen Drittabnehmer zu veranlassen. Ob ein solcher Handelsbrauch besteht, ist demnach vom Berufungsgericht noch festzustellen.

3. Dem steht nicht etwa die Erwägung des Berufungsgerichts entgegen, das unmittelbare Kontrahieren zwischen der Se., vertreten durch den niederländischen Staatsangehörigen B., und der Firma V. habe eine Verpflichtung von Sc. zur Tragung der Transportkosten entfallen lassen. Das ist unrichtig. Es mag zwar sein, daß Se. und V. im Verhältnis zu Sc. vertragsbrüchig geworden sind. Das berührt jedoch nicht den der Klägerin von Sc. erteilten Auftrag vom 4. September 1995. Umfaßt dieser auch die Durchführung des Transportes zur Firma V., ist Sc. zur Erstattung der Transportkosten verpflichtet. Sie kann allenfalls Regreß bei Se. oder V. nehmen.

4. Die Revision rügt auch zu Recht, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen H. und den Vortrag des Beklagten zu 1 unter dem Gesichtspunkt des Umfanges des Umschlagauftrages nicht gewürdigt und den dazu angebotenen Beweis nicht erhoben hat. Der Zeuge H., der bei der Klägerin Speditionskaufmann ist, hat ausgesagt, das Schreiben vom 4. September 1995, mit dem Sc. der Klägerin den Auftrag zur Einfuhrverzollung und zum Umschlag erteilt hat, sei deswegen notwendig gewesen, weil dadurch die Klägerin beim Weiterverkauf der Ware habe bestätigen können, daß die Ware von der Klägerin im Auftrag der Firma Sc. angeliefert werde.

Der Beklagte zu 1 hat erklärt, er bestreite nicht, daß von seiten der Firma Sc. ein Auftrag mit diesem Inhalt erteilt worden sei. Die Worte "mit diesem Inhalt" können sich auf das Schreiben vom 4. September 1995, aber auch auf die Aussage des Zeugen H. beziehen. Träfe letzteres zu, stünde fest, daß zwischen den Parteien Einvernehmen darüber bestand, daß der Auftrag entsprechend dem Verständnis des für die Klägerin handelnden Zeugen H. auch die Weiterbeförderung der Ware an den Abkäufer der Sc. umfassen sollte.

III. Die Klage auf Erstattung der Zollbeträge ist entscheidungsreif. Die Beklagte zu 2 war daher antragsgemäß zu verurteilen.

Zur Frage der Erstattung der Transportkosten wird das Berufungsgericht - ggf. nach ergänzendem Vortrag und der Beweiserhebung - noch die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Insoweit war das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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