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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2000
Aktenzeichen: II ZR 163/99
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 98 | |
GKG § 54 Nr. 2 | |
GKG § 57 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Revisionsklägers vom 11. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch Beschluß vom 15. Mai 2000 - den Prozeßbevollmächtigten der Parteien durch Verfügung vom 16. Mai 2000 zugesandt - die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 1999 nicht angenommen. Ihm sind die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden. Am 30. Mai 2000 haben u.a. die Parteien vor dem Notar Dr. R. einen Vergleich geschlossen nach dessen § 5 Abs. 3 sie übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und eine Kostenaufhebung nach § 98 ZPO vereinbart haben. Der Revisionskläger hat unter Übersendung eine Ablichtung des Vergleichs mit Schriftsatz vom 11. Juli 2000 beantragt, die Hälfte der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens auf die Revisionsbeklagte umzuschreiben.
Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Zwar bestimmt § 54 Nr. 2 GKG, daß derjenige Kostenschuldner ist, der die Kosten in einem dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat. Nach § 57 Satz 1 GKG erlischt jedoch die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur dann, wenn die Entscheidung durch eine andere Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Daraus wird zu Recht gefolgert, daß ein der gerichtlichen Entscheidung nachfolgender Vergleich zwar die Ansprüche aus der Entscheidung, nicht aber die Entscheidung selbst aufheben kann. Er berührt daher die Haftung des Kostenschuldners der Staatskasse gegenüber nicht (vgl. Hartmann, KG 29. Aufl. § 54 Rdn. 20; Markl/Meyer, GKG 3. Aufl. § 54 Rdn. 15). Es ist daher nicht möglich, die Kostenentscheidung über "die Hälfte der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens auf Frau H. J. umzuschreiben".
Das berührt einen möglichen Anspruch des Revisionsklägers auf Erstattung der Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens gegenüber der Revisionsbeklagten nicht. Darüber hat jedoch der Senat nicht zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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