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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.1998
Aktenzeichen: II ZR 168/97
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO | |
GKG |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertbeschluß des Senats vom 21. September 1998 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger hat die Beklagten auf Freigabe hinterlegter Beträge von insgesamt 1.388.705,20 DM in Anspruch genommen. Hiergegen haben sich die Beklagten mit einer Vielzahl von Einwänden zum Grund und zur Höhe des Anspruchs verteidigt. Auf dieser Grundlage hat der Senat den Streitwert für das Revisionsverfahren zutreffend auf 1.388.705,20 DM festgesetzt. Es trifft nicht zu, wie die Beklagten mit ihrer Gegenvorstellung geltend machen, daß sie sich wirtschaftlich nicht gegen die Auszahlung eines Drittels der hinterlegten Summe an den Kläger gewehrt hätten.
Ende der Entscheidung
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