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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: II ZR 179/07
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 | |
ZPO § 9 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 16.531,58 €
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 16.531,58 € und übersteigt nicht den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Wert von 20.000,00 €.
1. Bei wiederkehrenden Leistungen, zu denen der geltend gemachte Anspruch auf ein Ruhegeld aufgrund eines Pensionsvertrages gehört, ist die Beschwer nach § 9 ZPO zu bestimmen, also auf den 3,5-fachen Wert des einjährigen Bezuges festzusetzen. Bei Klageeinreichung bereits fällige Beträge, die mit der Klage beziffert geltend gemacht werden, sind hinzuzurechnen. Hingegen findet eine Erhöhung um die im Lauf des Rechtsstreits rückständig werdenden Beträge nicht statt, selbst wenn sie während des Rechtsstreits in einem bezifferten Antrag geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 6. Mai 1960 - V ZR 148/59, NJW 1960, 1459; Beschl. v. 25. November 1998 - IV ZR 199/98, NVersZ 1999, 239; Beschl. v. 2. Oktober 1996 - IV ZR 53/96, BGHR ZPO § 9 - Rentenrückstand 1).
Der Wert der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer beträgt danach 16.531,58 €. Das Dreieinhalbfache des geltend gemachten Jahresbetrags sind 14.198,94 €, denen 2.332,64 € für Rückstände hinzuzurechnen sind. Der maßgebliche Jahresbetrag ist 4.056,84 € (12 x 338,07 €). Bei den wiederkehrenden Leistungen ist das 3,5 fache des höchsten Jahresbetrages innerhalb des in § 9 ZPO genannten Zeitraums anzusetzen (Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 9 Rdn. 10). Die höchste Differenz zwischen den mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch verlangten und den zuerkannten Ansprüchen sind 338,07 €/Monat. Von den Rückständen bis zur Klageeinreichung im Februar 2003 macht der Kläger über die zuerkannten Beträge hinaus noch 2.332,64 € geltend (6 x 282,22 € und 2 x 319,66 €). Er hat mit der Klage zunächst nur Rückstände verlangt und erstmals mit der Klageerweiterung vom 10. Februar 2003 neben den bis dahin angefallenen Rückständen die zukünftig wiederkehrenden Leistungen ab 1. März 2003 eingeklagt.
2. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen dürfte. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr versucht der Kläger revisionsrechtlich unzulässig, seine Auslegung der getroffenen Abreden an die Stelle der rechtlich einwandfreien Auslegung des Tatrichters zu setzen. Dieser hat insbesondere festgestellt, dass hinsichtlich der Dynamisierung vor Erreichen der Altersgrenze eine für den Kläger gegenüber dem Gesetz günstigere Vereinbarung nicht getroffen worden ist.
Der Senat hat auch die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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