Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.2002
Aktenzeichen: II ZR 18/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 18/02

vom

10. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 7. Mai 2002 wird der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren auf 460.162,69 € (= 900.000,00 DM) festgesetzt.

Gründe:

Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren, in dem der Beklagte vollumfänglich unterlegen ist, mit zutreffender Begründung auf 900.000,00 DM festgesetzt. Deshalb erscheint es angemessen, der Revision des Beklagten denselben Wert beizumessen, § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück