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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2007
Aktenzeichen: II ZR 181/06
Rechtsgebiete: HGB
Vorschriften:
HGB §§ 145 ff. | |
HGB § 171 Abs. 1 |
b) Befindet sich die Kommanditgesellschaft in der Liquidation, muss ein - grundsätzlich möglicher - Beschluss der Gesellschafter über die Aufhebung der Liquidation und Fortsetzung der Gesellschaft einstimmig gefasst werden, solange nicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine mehrheitliche Beschlussfassung zugelassen ist (vgl. BGHZ 8, 35 ff.).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Juni 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. August 2006 durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
I. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm formulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die - abstrakten - Kriterien der gesellschafterlichen Treuepflicht im Zusammenhang mit der Beschlussfassung der Gesellschafter sind in der Rechtsprechung des Senats, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, geklärt. Ob der Gesellschafter, gemessen an diesen abstrakten Kriterien, aus gesellschafterlicher Treuepflicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichtet ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles. Gerade weil bei der Prüfung der gesellschafterlichen Treuepflichtverletzung entscheidend auf die "eigenen schutzwürdigen Belange" des Gesellschafters abgestellt wird, ist die Beantwortung dieser Frage nicht verallgemeinerungsfähig (Sen.Beschl. v. 26. März 2007 - II ZR 22/06, Tz. 6 f., z.V.b.).
2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
a) Die Bewertung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei aus gesellschafterlicher Treuepflicht nicht gehalten gewesen, dem auf die Änderung des Gesellschaftsvertrages abzielenden Beschluss zuzustimmen, die Hafteinlage in eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin umzuwandeln, beruht auf einer verfahrensfehlerfreien Auswertung des Sachvortrags und der vorgelegten Urkunden, ist tatrichterlich möglich und revisionsrechtlich nicht angreifbar. Das Berufungsgericht durfte vor allem dem unstreitigen Umstand besondere Bedeutung beimessen, dass durch die in Rede stehende Zahlung zunächst allein Zeit gewonnen werden sollte, um im Zusammenwirken mit den beteiligten Banken Sanierungskonzepte zu entwickeln, und es durfte daraus folgern, dass es daher völlig offen gewesen sei, ob die von dem Beklagten eingeforderte Mitwirkung durch Umwandlung eines Teils der Haftsumme in eine Zahlungspflicht gegenüber der Gesellschaft überhaupt geeignet war, die Sanierung herbeizuführen. Revisionsrechtlich ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht den Beklagten in dieser Lage nicht für zustimmungspflichtig gehalten, sondern seinen Wunsch respektiert hat, abzuwarten, ob und in welcher Höhe die Banken ihn aufgrund seiner Hafteinlage in Anspruch nehmen würden.
b) Obendrein verkennt die Klägerin, dass bei der gebotenen Einzelfallabwägung zu berücksichtigen ist, dass sich die Gesellschaft nach wie vor im Liquidationsstadium befindet und hier besondere Voraussetzungen für eine positive Stimmpflicht gelten. Die mit Gesellschafterbeschluss vom 5. Juli 2002 beschlossene Liquidation der Gesellschaft ist durch den Beschluss vom 10. September 2004 nämlich mangels einstimmiger Beschlussfassung nicht wirksam aufgehoben worden. Ein - grundsätzlich möglicher - Fortsetzungsbeschluss muss einstimmig gefasst werden, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes hierfür eine andere Mehrheit vorgesehen (BGHZ 8, 35, 39; Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. § 131 Rdn. 31; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 131 Rdn. 34). Der Fortsetzungsfall ist im Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht geregelt; die allgemeine Bestimmung in § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach für die Änderung des Gesellschaftsvertrages eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch 50 % des gesamten Haftkapitals ausreicht, genügt den Anforderungen nicht (BGHZ aaO S. 41 f.).
II. In der Phase der Abwicklung der Gesellschaft sind an die Pflicht der Gesellschafter, Beschlüssen über im Gesellschaftsvertrag nicht geregelte Zahlungen an die Gesellschaft aus gesellschafterlicher Treuepflicht zuzustimmen, höhere Anforderungen zu stellen als im Falle der werbenden Gesellschaft.
Diese waren hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst recht nicht erfüllt.
Ende der Entscheidung
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