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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.01.2002
Aktenzeichen: II ZR 184/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 254 (Da) |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 14. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 26. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war die alleinige Kommanditistin der D. GmbH & Co. KG und zugleich Alleingesellschafterin von deren Komplementärin. Dem Kläger, der seit Gründung der Gesellschaft ihr Mitarbeiter und zuletzt für diese als Betriebsleiter tätig war, waren die Beklagte und ihr Ehemann freundschaftlich verbunden.
Ende 1995 war die KG in eine Krisensituation geraten, die die Hausbank der Gesellschaft veranlaßte, Umstrukturierungsmaßnahmen und eine Erweiterung der Kapitalgrundlage zu fordern. In diesem Zusammenhang wurden Gespräche mit dem Kläger geführt, die zum Ziel hatten, ihn als neuen Gesellschafter in beide Gesellschaften aufzunehmen. Während der Kläger annahm, er werde entsprechend seiner gegenüber der Beklagten und ihrem für sie die Verhandlungen führenden Ehemann geäußerten Erwartung "gleichberechtigt" beteiligt werden, bestand auf seiten der Beklagten und ihres Ehemanns eine solche Absicht nicht. Allerdings wurde dies dem Kläger gegenüber nicht offenbart. Dieser nahm einen Kredit von 200.000,00 DM auf, den er - im Vorgriff auf seine vorgesehene "gleichberechtigte" Beteiligung - an die KG weiterleitete, welche zunächst die jeweils fälligen Zins- und Tilgungszahlungen unmittelbar an die kreditgebende Bank leistete. Als die Kommanditgesellschaft im Juni/Juli 1996 diese Zahlungen einstellte, leisteten bis August 1996 Mitglieder der Familie der Beklagten die entsprechenden Beträge.
Im November 1996 wurde über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger, der entgegen den früheren Absprachen an den Gesellschaften nicht beteiligt worden war, hat das Darlehen im Juli 1996 gekündigt und von der Beklagten Rückzahlung des offenen Saldos von 182.089,62 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat der Klage entsprochen, das Berufungsgericht hat ihr nur zur Hälfte stattgegeben. Von den hiergegen eingelegten Revisionen beider Parteien hat der Senat nur das Rechtsmittel des Klägers zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß auf Schadenersatz haftet. Obwohl dieser die Hingabe des Darlehens von 200.000,00 DM ausdrücklich von der Bereitschaft der Beklagten abhängig gemacht hatte, ihn "gleichberechtigt" an der KG und deren Komplementär-GmbH zu beteiligen, hat weder sie noch ihr Ehemann als ihr Verhandlungsvertreter ihm offenbart, daß die Beklagte zur Einräumung einer solchen Partnerschaft unter keinen Umständen bereit war. Sie hat im Gegenteil bei dem Kläger die Vorstellung geweckt, sie seien sich im Grundsatz über diese Beteiligung einig. Nur so ist es nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts überhaupt zu erklären, daß der Kläger den erheblichen Geldbetrag, den er sich erst auf dem Kreditwege beschaffen mußte, ohne jede Sicherheit für die Abwendung der Krisensituation der KG zur Verfügung gestellt hat.
Den Angriffen der Revision des Klägers hält dagegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts nicht stand, den Kläger treffe ein "erhebliches", zur Kürzung seines Schadenersatzanspruchs auf die Hälfte führendes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an der Entstehung des Schadens, weil er das Darlehen ohne jede Sicherheit gewährt habe, obwohl ihm die angespannte finanzielle Lage der Gesellschaften bekannt gewesen sei. Bei dieser Beurteilung verkennt das Berufungsgericht nicht nur Bedeutung und Tragweite des § 254 BGB, es bezieht auch nicht sämtliche Umstände des Falles in seine Prüfung ein. Der Kläger war nicht nur langjähriger Mitarbeiter der KG, sondern der Beklagten und ihrer Familie auch persönlich eng verbunden. Das Berufungsgericht setzt sich darüber hinweg, daß der Kläger dem Wort seiner Freunde, in der Krisensituation des Unternehmens seien sie zur Absicherung seiner Rückzahlungsforderung außerstande, ebenso vertraut hat wie der von ihnen - wenn nicht, wie die Revision meint, geweckten, dann zumindest - aufrecht erhaltenen Erwartung, sie würden ihm alsbald nach der Behebung der unmittelbaren Krise eine gleichberechtigte Beteiligung an der KG und an deren Komplementär-GmbH einräumen. Dieses Vertrauen in das Wort von Freunden als erhebliches Mitverschulden zu werten, honorierte nicht nur in unangemessener Weise das Verhalten des Ehemanns der Beklagten, der deren wahre Absichten gegenüber dem Kläger pflichtwidrig zurückgehalten hat; es verfehlte vor allem den Sinn des wesentlich von § 242 BGB geprägten Mitverschuldenseinwandes (vgl. BGHZ 135, 235, 240 m.w.N.; Münch.Komm. z. BGB/Oetker, 4. Aufl. § 254 Rdn. 3), wenn man darin, daß der Kläger auf das Freundeswort vertraut hat, einen erheblichen Verstoß gegen das Gebot der eigenen Interessenwahrnehmung sehen wollte. Die Auffassung des Berufungsgerichts hat zur Folge, daß das Verschulden des Gläubigers gegen sich selbst um so stärker ins Gewicht fällt, je gefestigter die Freundschaft der Beteiligten und demgemäß das dem anderen Teil entgegengebrachte Vertrauen ist, das der Schädiger durch Zurückhalten der gebotenen Informationen enttäuscht hat. Wenn dem Kläger, der ohne Arg gewesen ist, überhaupt eine Verletzung der eigenen Interessenwahrnehmung vorgeworfen werden kann, fällt sie gegenüber dem schadenstiftenden Verhalten der Beklagten nicht ins Gewicht.
Ende der Entscheidung
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