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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2002
Aktenzeichen: II ZR 185/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 185/00

vom

11. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Grenze einer rechtsmißbräuchlichen Ausnutzung der Schlichtungsklausel ist bisher noch nicht überschritten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 102.258,38 ?



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