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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: II ZR 186/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 552 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Juli 2004 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. Januar 2006 Bezug genommen.
Die Stellungnahme der Klägerin vom 7. März 2006 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Streitwert: 2.556.459,41 €
Ende der Entscheidung
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