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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: II ZR 187/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.1.2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen (vgl. auch Senat, Beschl. v. 19.1.2004 - II ZR 108/02, NJW 2004, 617 f.).
Ende der Entscheidung
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