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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2003
Aktenzeichen: II ZR 189/02
Rechtsgebiete: ZPO, AktG
Vorschriften:
ZPO § 148 | |
AktG § 244 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens LG München 5 HK O 146/02 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.
Gründe:
Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigkeitserklärung des Ausgangsbeschlusses im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung des später gefaßten Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten (Bestätigungswirkung gemäß § 244 AktG) auf den Ausgangsbeschluß nicht mehr berücksichtigt werden. Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbeschlusses ist damit vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Das gilt wegen der inneren Zusammengehörigkeit beider Klagen auch dann, wenn - wie in dem vorliegenden Rechtsstreit - die Anfechtungsklage mit einer positiven Beschlußfeststellungsklage verbunden worden ist. Über die von der Klägerin zu 2 aufgeworfene Frage, ob der Bestätigungsbeschluß unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen die in § 244 AktG vorgesehene Wirkung haben kann, ist zunächst nicht in dem vorliegenden Verfahren, sondern in dem gegen den Bestätigungsbeschluß gerichteten Verfahren zu befinden; jedenfalls erscheint es aus gegenwärtiger Sicht sinnvoll, zunächst den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten.
Ende der Entscheidung
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