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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: II ZR 19/04
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin werden das Teilurteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Oktober 2003 und das Schlussurteil desselben Zivilsenats vom 12. Dezember 2003 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat - wie die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend rügt - den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Im Zusammenhang mit dem Abtretungsvertrag vom 9. Januar 1999 hat es den eingehenden Vortrag der Klägerin dazu, dass sie bereits 1996 dem Drittwiderbeklagten zu 1, ihrem Lebensgefährten, einen von ihm - zumindest teilweise - an die Drittwiderbeklagte zu 2 als Gesellschafterdarlehen weitergeleiteten Kredit von knapp 500.000,00 DM gewährt hatte, und zu den daraus folgenden Hintergründen für das Vereinbarungsdarlehen vom 13. November 1998 nicht gewürdigt. Hinsichtlich der Abtretungen im Forderungskaufvertrag vom 29. November 1999 nimmt es - zudem unter Verkennung der landgerichtlichen Entscheidung - eine Verschleuderung der Forderungen an, ohne zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorgetragen hat, der Drittwiderbeklagte zu 1 habe vergeblich versucht, die Forderungen der Drittwiderbeklagten zu 2 an Factoring-Firmen und an Gläubiger zu veräußern. Auch dies hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht und zutreffender Begründung gerügt.
Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, weil nach dem revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann, dass hinsichtlich der (Sicherungs-)Abtretungen ausnahmsweise das an sich geltende Abstraktionsprinzip durchbrochen wird.
Ende der Entscheidung
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