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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.2007
Aktenzeichen: II ZR 190/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 22 | |
BGB § 42 | |
BGB § 58 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF HINWEIS-BESCHLUSS
vom 23. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. Februar 2006 gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 536,87 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. April 2002 über das Vermögen des "V. w. V." (nachfolgend: V. ) eröffneten Insolvenzverfahren. Das V. ist ein wirtschaftlicher Verein, dem durch Bescheid des Regierungspräsidiums C. vom 13. Februar 1996 die Rechtsfähigkeit verliehen wurde.
Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - als Vereinsmitglied auf Zahlung der restlichen Beiträge für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von insgesamt 536,87 € in Anspruch. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben (§ 552 a ZPO); ferner hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen sind zutreffend auf der Grundlage der Senatsentscheidung BGHZ 96, 253, die zwar einen nicht wirtschaftlichen Verein (§ 21 BGB) betrifft, deren Leitlinien aber auf den hier zu entscheidenden Fall eines wirtschaftlichen Vereins (§ 22 BGB) ohne weiteres zu übertragen sind, von einer Beendigung der Beitragspflicht der Beklagten infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versorgungswerks ausgegangen.
1. Wie der Senat in der vorbezeichneten Grundsatzentscheidung näher dargelegt hat, sind die Vereinsmitglieder nach dem insolvenzbedingten Eintritt jedes eingetragenen Vereins in das Abwicklungsstadium - soweit die Satzung nicht abweichendes bestimmt - nicht zu weiterer Beitragszahlung verpflichtet, weil der Verein seinen Vereinszweck, gleich ob er nicht wirtschaftlicher (§ 21 BGB) oder - wie im Streitfall - wirtschaftlicher Art (§ 22 BGB) ist, rechtlich nicht mehr dauerhaft zu verwirklichen vermag und die Mitglieder darum nicht mehr an den Vorteilen der Vereinstätigkeit teilhaben (BGHZ aaO 255).
2. Die weitere Erwägung der angeführten Entscheidung, wonach Belange des Gläubigerschutzes keine Fortsetzung der Beitragspflicht gebieten, da das Vereinsrecht weder eine persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber den Vereinsgläubigern noch die Bildung einer Haftungsmasse durch Leistung von Einlagen kennt (BGHZ aaO 256), gilt entgegen der Ansicht der Revision uneingeschränkt auch bei Insolvenz eines wirtschaftliche Zwecke verfolgenden Vereins. Personenvereinigungen mit derartiger Zielsetzung haben sich entweder der staatlichen Prüfung nach § 22 BGB, in die Belange des Gläubigerschutzes einfließen (BGHZ aaO; 45, 395, 397), zu unterziehen oder unter Beachtung der jeweiligen Gläubigerschutzvorschriften eine der handelsrechtlichen Gesellschaftsformen zu wählen. Das Gesetz sieht nach der genannten Senatsentscheidung in dem Konzessionserfordernis des § 22 BGB einen der persönlichen Gesellschafterhaftung wie auch der Schaffung eines Haftungsstocks gleichwertigen Gläubigerschutz. Wird einem wirtschaftlichen Verein durch behördlichen Akt - unter Würdigung der Gläubigerinteressen - die Rechtsfähigkeit zuerkannt, unterliegt er gleich einem Idealverein dem allgemeinen Haftungsregime des Vereinsrechts, das - wie ausgeführt - nach Eintritt der Insolvenz keine weitere Beitragspflicht der Mitglieder vorsieht.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden
Ende der Entscheidung
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