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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.1999
Aktenzeichen: II ZR 190/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 190/97

vom

3. März 1999

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer am 3. März 1999

beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des Senatsurteils vom 9. November 1998 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt. Er lautet nunmehr wie folgt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Februar 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.



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