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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: II ZR 192/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 48
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 192/06

vom 9. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Senat hält zwar an seiner Rechtsprechung zu § 48 ZPO (BGHZ 120, 141, 145) im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht fest. Dennoch besteht entgegen der Auffassung des Klägers kein Anlass, die Revision zuzulassen. Denn ein Grund, eine Anzeige nach § 48 ZPO zu erstatten, bestand für den Vorsitzenden des 20. Zivilsenats des Berufungsgerichts offensichtlich nicht: Die von dem Kläger angeführten Umstände können bei einer nüchtern und sachbezogen denkenden Partei, die auch in Rechnung stellt, dass ihr eigener Rechtsstandpunkt unrichtig sein kann, die Besorgnis, der Richter werde nicht unvoreingenommen und unparteiisch urteilen, keinesfalls auslösen.

Entsprechendes gilt für die den Sachverständigen Prof. Dr. B. betreffende Rüge: Abgesehen davon, dass der Ablehnungsantrag verspätet gestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Antrag auch in der Sache zutreffend abgelehnt.

Die Annahme des Berufungsgerichts schließlich, der Beklagte zu 2 habe sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden, ist angesichts der vor der verfassungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden absolut herrschenden zivilgerichtlichen Judikatur offensichtlich zutreffend.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 489.161,55 €

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