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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2005
Aktenzeichen: II ZR 193/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 193/05

vom 1. August 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht vorliegen.

Die im vorliegenden Rechtsstreit voraussichtlich anfallenden Kosten von rund 7.000,00 € können - nach Abzug der Verwaltervergütung und der geschätzten Gerichtskosten - aus der dann noch vorhandenen Masse von rund 9.000,00 € bestritten werden.

Ende der Entscheidung

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