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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2008
Aktenzeichen: II ZR 194/07
Rechtsgebiete: ZPO, HGB
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
HGB § 160 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Regelung des § 160 Abs. 1 HGB dispositiv ist, ist nicht entscheidungserheblich, da der Rechtsstreit der Parteien auch dann zutreffend entschieden ist, wenn man die Disposivität, anders als das Berufungsgericht und die h.A. in der Literatur, verneint; das Berufungsgericht hat in Einzelfallbetrachtung zutreffend entschieden, dass jedenfalls keine neue 5-jährige Frist begonnen hat.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 100.000,00 €
Ende der Entscheidung
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