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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.2002
Aktenzeichen: II ZR 195/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 195/00

vom

15. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, da der Beklagte in der hier gegebenen besonderen Situation nicht schuldhaft gehandelt hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 149.226,93 € (= 291.862,52 DM)

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