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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: II ZR 195/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. August 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat zutreffend und ohne Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, dass im vorliegenden Fall einer gewerblichen Nutzung des Kfz. der Ausfallschaden konkret zu berechnen ist und dass der Kläger trotz Hinweises dem nicht nachgekommen ist. Der Vorwurf des Klägers, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des Endes der Sozietät willkürlich geurteilt, ist schon deswegen nicht zutreffend, weil der nicht in jeder Hinsicht widerspruchsfreie Text des Vergleichs der Auslegung bedurfte und es auf das dort genannte Ende der Zusammenarbeit deswegen ankam, weil die von dem Kläger ausgesprochenen Kündigungen angesichts seines eigenen Verhaltens gegenüber der Beklagten das Gesellschaftsverhältnis nicht beenden konnten.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 35.509,49 €
Ende der Entscheidung
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