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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2005
Aktenzeichen: II ZR 196/04
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 9
GKG § 45 Abs. 1 Satz 2
GKG § 45 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 196/04

vom 5. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert des Beschwerdegegenstandes werden auf 18.296,80 € festgesetzt.

Gründe:

Der Wert des Zahlungsantrags beträgt 14.350,90 €.

Der Feststellungantrag ist gem. § 9 ZPO mit dem 42-fachen Wert der Monatsraten zu bewerten, das sind bei dem 1. Vertrag des Klägers 78,75 DM = 40,26 € x 42 = 1.691,10 € und bei dem Vertrag der Ehefrau des Klägers 105,00 DM = 53,69 € x 42 = 2.254,80 €.

Das ergibt die Summe von 18.296,80 €.

Die Abweisung des Hilfsantrags hat auf die Höhe des Beschwerdewertes keinen Einfluss, weil Haupt- und Hilfsantrag hier wirtschaftlich auf dasselbe Ergebnis, lediglich in unterschiedlicher Höhe, gerichtet sind (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juni 1976 - VI ZR 154/75, AnwBl. 1976, 339; v. 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83, WM 1983, 1320). Das gleiche gilt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG für den Gebührenstreitwert.

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