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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2009
Aktenzeichen: II ZR 196/08
Rechtsgebiete: RVG, GKG, AktG


Vorschriften:

RVG § 32 Abs. 2
GKG § 47 Abs. 3
GKG § 63 Abs. 3
AktG § 247 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 10. November 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und

die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Streitwertfestsetzung in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Juli 2008 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für den ersten Rechtszug beträgt bis zur teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung (am 18. Dezember 2006) 633.305,37 EUR und für die Zeit danach 574.404,69 EUR.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 574.404,69 EUR.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1.

Die nach § 32 Abs. 2 RVG, § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist unbegründet.

Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde ist zutreffend auf 10% des Stammkapitals der Beklagten, das sind - gerundet - 50.900,00 EUR festgesetzt worden.

Das ergibt sich aus § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 247 Abs. 1 AktG. Danach ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ob auch § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach der Streitwert 10% des Grundkapitals nur insoweit übersteigen darf, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist, auf Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH entsprechend anwendbar ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Sen.Beschl. v. 5. Juli 1999 - II ZR 313/97, NZG 1999, 999). Diese Frage kann auch hier offen bleiben. Denn jedenfalls ist weder das Interesse der Beklagten und Beschwerdeführerin noch das der Kläger höher zu veranschlagen als auf 10% des Stammkapitals der Beklagten.

Die Parteien haben allein darum gestritten, ob aus dem Gewinnvortrag des Jahresabschlusses 2003/2004 ein Teilbetrag in Höhe von 25 Mio. EUR in die Gewinnrücklage eingestellt werden soll. Nachdem das Berufungsgericht den entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig erklärt hat, kann die Gesellschafterversammlung - mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin S. - beschließen, dass der Gewinn weiter vorgetragen wird. Eine Ausschüttung des Gewinns haben die Kläger in der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2005 nicht beantragt. Es geht ihnen allein darum, eine Rücklagenbildung - mit der Folge, dass dieser Gewinn künftig erst nach Auflösung der Rücklage ausgeschüttet werden kann - zu verhindern. Den "Lästigkeitswert" dieses Begehrens veranschlagt der Senat auf höchstens 10% des Stammkapitals der Beklagten.

2.

Auf die Anregung der Kläger ist die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil für den ersten und zweiten Rechtszug gemäß § 63 Abs. 3 GKG entsprechend anzupassen (= 523.504,69 EUR + 50.900,00 EUR [+ 58.900,68 EUR] = 633.305,37 EUR bzw. 574.404,69 EUR).

Ende der Entscheidung

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