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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.09.2002
Aktenzeichen: II ZR 198/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 705 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 9. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines restlichen Honoraranteils in Höhe von 188.701,91 DM = 96.481,75 € in Anspruch.
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie hatten 1988 zur gemeinschaftlichen Berufsausübung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, die am 30. November 1993 endete. Der Sozietätsvertrag sah vor, daß sämtliche Einnahmen aus der Berufstätigkeit der Parteien einschließlich der Vergütung für die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker der Sozietät zufließen und nach Abzug der Betriebsausgaben zwischen den Parteien hälftig geteilt werden sollten.
Nach Beendigung der Sozietät kam es zwischen den Parteien zum Streit über die Auseinandersetzungsrechnung. Eine wesentliche Rolle spielte dabei die Frage, ob und inwieweit die Vergütung des Beklagten als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß Dr. H. zugunsten der Sozietät zu berücksichtigen war. Der Beklagte übte das Amt des Testamentsvollstreckers in jener Sache vom 25. April 1991 bis zum 25. April 1996 aus. Nachdem er in einem Schreiben vom 6. Februar 1996 ausgeführt hatte, daß sich aus dem Mandat Dr. H. "- unter Vernachlässigung aller Bedenken - höchstens per 30. November 1993 ein Gesamttestamentsvollstreckerhonorar von 267.967,00 DM" brutto ergeben würde, schlossen die Parteien am 6. März 1996 einen Vergleich, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:
"4. Herr R. zahlt an Herrn Dr. G. als dessen Anteil an den Gewinnen aus nach dem 30.11.1993 bei ihm eingegangenen Honoraren für Mandate, die der früheren Sozietät vor dem vorgenannten Stichtag erteilt worden waren, einen Betrag von 90.000,00 DM ...
5. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle wechselseitigen Ansprüche der Herren R. und Dr. G. aus der früher zwischen ihnen bestehenden Sozietät und deren Beendigung abgegolten, unabhängig davon, ob sie bekannt sind oder nicht."
Am 24. Juni 1996 ging der Beklagte in einem Entwurf seiner Testamentsvollstrecker-Schlußrechnung von einer Bruttovergütung von 1.220.386,90 DM aus, unter dem 12. November 1996 rechnete er gegenüber der Erbengemeinschaft Dr. H. seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker und die sich daran anschließende Abwicklung des Nachlasses mit 1.403.750,00 DM brutto ab. Im Rahmen eines im Januar 1997 von den Erben Dr. H. gegen den Beklagten eingeleiteten Verfahrens auf Rechnungslegung schloß dieser am 29. Juli 1998 mit den Erben einen Vergleich, der ihm eine Vergütung von insgesamt 1.150.000,00 DM brutto zugestand.
Der Kläger sieht sich vom Beklagten über die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung getäuscht. Er hat den Vergleich vom 6. März 1996 deshalb angefochten und Zahlung der Hälfte des der Sozietät nach seinen Berechnungen noch zustehenden Betrages von 377.403,83 DM von dem Beklagten verlangt.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Zurückverweisung der Sache.
I. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, seinem Zahlungsverlangen stehe der Vergleich der Parteien vom 6. März 1996 entgegen. Der Vergleich habe nach Inhalt, Vorgeschichte, Sinn und Zweck und letztlich auch der Ausgleichsklausel alle gegenseitigen Ansprüche aus der gemeinsamen beruflichen Tätigkeit erfassen sollen. Er sei wirksam, weil das Mandat Dr. H. nicht Grundlage, sondern Gegenstand des Vergleichs gewesen sei und eine arglistige Täuschung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung - Parteivernehmung des Beklagten - nicht festgestellt werden könne. Mit Rücksicht auf die Ausgleichsklausel könne der Kläger Zahlung auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangen.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Beklagte, wie die Revision mit Recht rügt, dem Kläger bei Abschluß des Vergleichs einen für seine Willensbildung wesentlichen Umstand arglistig verschwiegen hat.
II. 1. Der Beklagte hat dem Kläger verschwiegen, daß seine Angaben über die Höhe des insgesamt aus der Testamentsvollstreckung für die Sozietät der Parteien höchstens zu erwartenden Honorars nicht auf einer gründlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhte. Er hat die vom Kläger im Schreiben vom 25. Oktober 1995 geäußerte Vorstellung von einem der Gesellschaft zustehenden Vergütungsanteil von 551.660,00 DM brutto mit Schreiben vom 6. Februar 1996, nur wenige Wochen vor Vergleichsschluß also, als unzutreffend zurückgewiesen und als höchstens erreichbar einen Bruttobetrag von 267.967,00 DM genannt, ohne dabei oder in den Vergleichsverhandlungen darauf hinzuweisen, daß er sich bei Abschluß des Vergleichs noch gar nicht ernsthaft mit der Abrechnung des Mandats befaßt hatte. Letzteres ergibt sich aus seiner Aussage vor dem Berufungsgericht, der zufolge er sich erstmals mit dem Ende der Testamentsvollstreckung Ende April 1996 Gedanken über die Abrechnung des Mandats gemacht hatte.
Der Beklagte hätte dem Kläger offenbaren müssen, daß seine Zahlenangaben nur eingeschränkt verläßlich waren und unter dem Vorbehalt standen, daß sie auch bei eingehender Befassung mit den für die Berechnung des Testamentsvollstreckerhonorars maßgeblichen Einzelheiten und Regeln Bestand haben würden. Das ergab sich aus der Treuepflicht, die Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber den Mitgesellschaftern obliegt (st. Rspr., vgl. BGHZ 30, 195, 201; 44, 40; 64, 253, 257; 68, 81, 82) und bis zur vollständigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses fortdauert (MünchKomm. BGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdn. 182 f.; § 738 Rdn. 4; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 109 Rdn. 23 f.). Die Treuepflicht verlangt von den Gesellschaftern, die Belange der Mitgesellschafter nicht zu beeinträchtigen. Hierzu gehört es, Mitgesellschafter über Vorgänge vollständig und zutreffend zu informieren, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, ihnen aber nicht bekannt sein können.
Für den Kläger war von Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Gesellschaft noch Ansprüche aus dem Mandat Dr. H. zustanden, da er an solchen Ansprüchen zur Hälfte beteiligt war. Als nicht mit der Testamentsvollstreckung befaßter Gesellschafter hatte er, zumal die Sozietät seit mehr als zwei Jahren beendet war, keine zuverlässige eigene Kenntnis von den für die Honorarberechnung maßgebenden Umständen, wie Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit und Wert des Nachlasses, sondern war auf Angaben des Beklagten angewiesen.
2. Der Beklagte handelte arglistig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Arglist gegeben, wenn im Bewußtsein ihrer Bedeutung für die Entschließung des Vertragspartners und der Möglichkeit ihrer Unrichtigkeit Angaben ohne tatsächliche Grundlage "ins Blaue hinein" gemacht werden (BGHZ 63, 382, 388; BGH, Urt. v. 16. März 1977 - VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055; BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303). Die Angabe des Beklagten, das Bruttohonorar werde höchstens 267.967,00 DM betragen, war objektiv unrichtig, wie sein nach gründlicher Befassung mit der Materie im Juni 1996 gefertigter Entwurf einer Schlußrechnung zeigt. Sie erfolgte, da ihr nach der eigenen Aussage des Beklagten eine eingehende rechtliche Prüfung nicht zu Grunde lag, ohne tatsächliche Anhaltspunkte "ins Blaue hinein", obwohl der Beklagte unter den gegebenen Umständen mit der Möglichkeit ihrer Unrichtigkeit rechnete und ihm als Rechtsanwalt auch ihre Bedeutung für die Vergleichsentscheidung des Klägers selbstverständlich bewußt war. Die Anfechtung des Klägers greift daher durch.
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es, gegebenenfalls nach ergänzender Anhörung der Parteien, über Grund und Höhe der eingeklagten Forderungen entscheidet.
Ende der Entscheidung
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