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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.03.1998
Aktenzeichen: II ZR 20/97
Rechtsgebiete: HGB, GmbHG, AktG 1965


Vorschriften:

HGB § 230
GmbHG § 50
GmbHG § 51
GmbHG § 52
AktG 1965 § 113
AktG 1965 § 121 Abs. 4
HGB § 230; GmbHG §§ 50, 51, 52; AktG 1965 §§ 113, 121 Abs. 4

a) Bei einer als stille Gesellschaft organisierten Publikumsgesellschaft müssen, solange nicht anderweitige gesellschaftsvertragliche Regelungen bestehen, die Beschlußgegenstände nicht entsprechend § 51 GmbHG zusammen mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung mitgeteilt werden.

b) Bei einer solchen Gesellschaft mit mehr als 150 Gesellschaftern beginnt die Einberufungsfrist in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbs. AktG mit der Aufgabe der Einladungsschreiben zur Post, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält.

c) Gesellschafter, die Aufgaben im Interesse aller stillen Gesellschafter wahrnehmen, können aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung für ihre Aufwendungen entlohnt werden, auch wenn sie Mitglieder eines fakultativen Beirats sind und für ihre anders gearteten organschaftlichen Aufgaben bereits eine Vergütung erhalten. Für eine gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit des Aufwendungsersatzes in entsprechender Anwendung von § 113 AktG ist kein Raum.

BGH, Urt. v. 30. März 1998 - II ZR 20/97 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 20/97

Verkündet am: 30. März 1998

Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 1996 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. November 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Gegenstand des Unternehmens der beklagten GmbH ist deren Beteiligung an der US-amerikanischen P.C. Hotelgesellschaft. Die Mittel zum Erwerb dieser Beteiligung stammen im wesentlichen von einer Vielzahl von Anlegern, die sich als atypische stille Gesellschafter am Unternehmen der Beklagten beteiligt und untereinander eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet haben, deren Zweck die gemeinsame Wahrnehmung der aufgrund des stillen Gesellschaftsvertrages (GesV) bestehenden Rechte gegenüber der Beklagten ist. Nach § 9 GesV wählen die stillen Gesellschafter einen Beirat, welcher aus drei Gesellschaftern besteht und der die Aufgabe hat, "die Geschäftsinhaberin bei der Wahrnehmung der Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der P.C. zu beraten und im Interesse der stillen Gesellschafter zu unterstützen", und dem dazu die "Auskunfts- und Kontrollrechte eines Kommanditisten" zustehen sollen. Aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der stillen Gesellschafter hat die Beklagte in der Vergangenheit - zuletzt für das Jahr 1989 - den Mitgliedern des Beirats eine jährliche Vergütung von jeweils 8.000,-- DM zzgl. MWSt. gezahlt. Nach § 10 Nr. 1 GesV hat die Beklagte mindestens einmal jährlich die Gesellschafterversammlung der stillen Gesellschaft, in der nach § 10 Abs. 5 je 1.000,-- DM Gesellschaftereinlage eine Stimme gewähren, einzuberufen. Ferner heißt es in der Bestimmung:

"Darüber hinaus ist eine Gesellschafterversammlung dann einzuberufen, wenn stille Gesellschafter, die insgesamt 10 % der stillen Gesellschaftereinlagen repräsentieren, schriftlich die Einberufung einer Versammlung verlangen oder der Beirat dies verlangt."

Die Beklagte hat Ende 1988 gegenüber allen stillen Gesellschaftern die Kündigung des Gesellschaftsvertrages zum 31. Dezember 1989 erklärt. Durch Urteil des Senats vom 7. Februar 1994 (BGHZ 125, 74) ist diese Kündigung für unwirksam erklärt worden. Im Anschluß daran haben eine Reihe von stillen Gesellschaftern, die zusammen mehr als 10 % der stillen Gesellschaftereinlagen repräsentieren, die Beklagte zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung aufgefordert. In gleichlautenden Schreiben haben dies auch die beiden Kläger verlangt, die zusammen mit einem weiteren, inzwischen aus dem Amt geschiedenen Mitglied der stillen Gesellschaft den zuletzt gewählten Beirat bildeten. Mit an den Kläger zu 1 gerichteten Schreiben vom 8. Juni 1994 erklärte die Beklagte, sie halte die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht für sinnvoll. Mit der Erklärung, die Beklagte sei dem auf § 10 GesV gestützten Verlangen nach Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht nachgekommen, haben die Kläger unter dem 9. Juni 1994 zu einer Gesellschafterversammlung auf den 25. Juni 1994 eingeladen. Den Schreiben war eine Tagesordnung beigefügt, deren TOP 9 wie folgt lautet:

"Beschluß über eine Aufwandsentschädigung des Beirats während der Kündigungsphase."

In dieser Gesellschafterversammlung, in der nach der Summe der Einlagen maximal 11.185 Stimmen hätten abgegeben werden können, waren Gesellschafter mit 1.510 Stimmen persönlich anwesend, während weitere Gesellschafter mit zusammen 5.800 Stimmen sich - nach dem GesV zulässigerweise aufgrund schriftlicher Vollmacht haben vertreten lassen. Nachdem die Versammlung in Abwesenheit der Kläger den Tagesordnungspunkt 9 erörtert hatte, hat die Versammlung anschließend unter Beteiligung der Kläger mit 6.940 Ja-Stimmen gegen 50 Gegenstimmen und bei 320 Enthaltungen folgendes beschlossen:

"... beschließen eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 100.000 (gegebenenfalls plus Mehrwertsteuer) für die Jahre 1990 bis 1993, die neben der jährlichen Beiratsvergütung von DM 8.000 plus Mehr.-Steuer pro Jahr und pro Beiratsmitglied von der (Beklagten) an die Beiratsmitglieder (= Kläger) zu zahlen sind. Die Aufteilung ist von den beiden Beiratsmitgliedern selbst vorzunehmen."

Diese Aufwandsentschädigung sollte dafür gezahlt werden, daß die beiden Kläger in der Zeit von 1989 bis 1994 zur Abwehr der unberechtigten Hinauskündigung der stillen Gesellschafter durch die Beklagte tätig geworden waren. Spätere Gesellschafterversammlungen vom 22. November 1995 und 21. Oktober 1996 haben sich erneut mit dieser Angelegenheit befaßt, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob jeweils wirksame Beschlüsse gefaßt worden sind.

Mit der Klage haben die Kläger Zahlung der genannten pauschalen Aufwandsentschädigung zzgl. Mehrwertsteuer verlangt. Das Landgericht hat ihr - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - stattgegeben, das Oberlandesgericht hat dagegen zugunsten der Beklagten erkannt. Mit ihrer Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidunasaründe:

Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Das Berufungsgericht hat den Beschluß der Gesellschafterversammlung, auf den die Kläger ihr Zahlungsbegehren stützen, für unwirksam gehalten, weil die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei und der gefaßte Beschluß auch seinem Inhalt nach gegen das Gesetz verstoße. Dies hält der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.

I.

1. Der Ansicht des Oberlandesgerichts, die Kläger hätten schon die 14-tägige Einberufungsfrist für die Gesellschafterversammlung vom 25. Juni 1994 nicht gewahrt, so daß die an diesem Tag gefaßten Beschlüsse nichtig seien, ist unzutreffend. Dabei kommt es nicht darauf an, daß das Berufungsgericht ohne entsprechenden konkreten Sachvortrag der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. Sen.Urt.v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 743 m.w.N.) und unter Übergehung des Gegenbeweisantrags der Kläger angenommen hat, die von dem Kläger zu 1 am 9. Juni 1994 in Köln zur Post gegebenen Einladungsschreiben hätten die Mitgesellschafter nicht bereits am folgenden Tag erreichen können. Denn für die Wahrung der Einberufungsfrist kam es hier nicht auf den zwischen dem Zugang der Einladungsschreiben und der Gesellschafterversammlung liegenden Zeitraum an, vielmehr wurde die Frist bereits mit der Aufgabe der Schreiben zur Post in Lauf gesetzt. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbs. AktG, weil die zwischen den Anlegern bestehende stille Gesellschaft angesichts ihrer mehr als 150 Mitglieder und ihrer körperschaftsähnlichen Struktur eine Massenpublikumsgesellschaft darstellt, bei welcher der der genannten aktienrechtlichen Vorschrift zugrundeliegende Gedanke in gleicher Weise Geltung beansprucht, daß nämlich die Wahrung der Einberufungsfrist aufgrund leicht feststellbarer Kriterien und ohne Bedachtnahme auf den Postlauf im Einzelfall kontrolliert werden kann. Wie im Aktienrecht (vgl. Hüffer, AktG, 3. Aufl. § 121 Rdnr. 11 f. m.w.N.) ist dadurch auch hier der den Gesellschaftern zu gewährende Dispositionsschutz nicht verletzt, weil die im jetzigen GmbH-Recht (vgl. aber § 81 RegE 1971, BT-Drucks. 595/71 S. 22, 133) geltende Mindestfrist von einer Woche (vgl. BGHZ 100, 264, 268), welche das Berufungsgericht für maßgeblich hält, gewahrt ist. Das gilt jedenfalls, solange der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Bestimmungen enthält, aus denen sich herleiten läßt, daß den Eingeladenen in jedem Fall eine Dispositionsfrist von 14 Tagen zwischen Zugang der Einladung und der Gesellschafterversammlung verbleiben soll. Derartige Anordnungen trifft § 10 Abs. 2 GesV nicht; im Gegenteil war sogar der dort ausdrücklich genannte Sinn für die 14-tägige Frist, den stillen Gesellschaftern innerhalb derselben die Möglichkeit zu verschaffen, der Beklagten für ihr Abstimmungsverhalten in der US-amerikanischen P.C. Hotelgesellschaft Weisungen zu erteilen, entfallen, nachdem die Beklagte ihre Beteiligung an jenem Unternehmen aufgegeben hatte.

2. Verfehlt ist ferner die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Ansicht, der Beschlußgegenstand sei nicht in der erforderlichen Weise angekündigt gewesen. Dabei kann dahin stehen, ob das Berufungsgericht nicht schon hinsichtlich der Aussagekraft der mit den Einladungsschreiben übersandten Tagesordnung überspannte Anforderungen gestellt hat. Denn bereits in seinem eine Schwestergesellschaft der Beklagten mit inhaltsgleichem Gesellschaftsvertrag betreffenden Urteil (v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 743) hat der Senat ausgesprochen, daß auch bei einer Publikumspersonengesellschaft - mangels entsprechender gesellschaftsvertraglicher Regelungen - für eine analoge Anwendung der GmbH-rechtlichen Vorschriften über die Ankündigung der Beschlußgegenstände kein Raum ist. Hinsichtlich der Ankündigung der Tagesordnung enthält hier der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen ausschließlich bezüglich der US-amerikanischen Hotelgesellschaft, an der die stillen Gesellschafter mittelbar beteiligt waren: Eine Tagesordnung von deren Gesellschafterversammlung war ggfs. den an die stillen Gesellschafter gerichteten Einladungsschreiben beizufügen (§ 10 Abs. 2 und 5 GesV), um dadurch eine sachgerechte Ausübung des Weisungsrechts der Stillen für die Abstimmung der Beklagten in jener Gesellschaft sicherzustellen. Aus dieser allein auf einen speziellen Fall bezogenen Bestimmung wird deutlich, daß es im übrigen bei den allgemeinen Grundsätzen bleiben sollte, so daß entgegen der von der Beklagten in den Vorinstanzen vertretenen Ansicht die genannte Regelung nicht verallgemeinert werden kann.

II.

Anders als die Beklagte gemeint hat, ist der Beschluß auch nicht aus anderen formellen Gründen unwirksam.

1. Der Beirat war zur Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 25. Juni 1994 befugt. Wie zwischen den Parteien nicht umstritten ist, hatten Gesellschafter, die zusammen mehr als 10 % des Einlagekapitals repräsentierten, die Einberufung einer Versammlung von der Beklagten verlangt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GesV hatte die Beklagte diesem Verlangen nachzukommen, sie hat es jedoch in ihrem Schreiben vom 8. Juni 1994 ausdrücklich abgelehnt, dieser Aufforderung zu entsprechen, weil sie ein Zusammentreten der stillen Gesellschafter derzeit nicht für sinnvoll halte. Im Hinblick auf diese Weigerung war der Beirat befugt, ersatzweise die Gesellschafterversammlung einzuberufen. Zwar enthält der Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft keine entsprechende Festlegung, nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelungen besteht aber dieses Noteinberufungsrecht, auch wenn es nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 50 Abs. 3 GmbHG gestützt wird. § 10 Abs. 1 GesV enthält Schutzrechte für eine Minderheit der stillen Gesellschafter und unterstützt - soweit es um das entsprechende Recht des Beirats geht, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu fordern - die Kontrollrechte der Anleger. Effektiv wirkt jener Minderheitenschutz bzw. das Kontrollrecht des Beirats allein dann, wenn es der Geschäftsinhaberin verwehrt wird, durch ihre schlichte Weigerung, dem Einberufungsverlangen zu folgen, die Befassung der Gesellschafterversammlung mit bestimmten Fragen zu unterlaufen. Entsprechend diesem Gedanken hat der Senat - bei im übrigen ähnlicher Vertragsgestaltung hinsichtlich des Einberufungsrechts - für eine Publikums-BGB-Gesellschaft ebenfalls die Heranziehung des in § 50 Abs. 3 GmbHG niedergelegten Gedankens befürwortet (BGHZ 102, 172, 175).

2. Die Ersatzeinberufung der Gesellschafterversammlung vom 25. Juni 1994 durch die Kläger war auch nicht deswegen unwirksam, weil ihre Beiratseigenschaft - wie die Beklagte geltend gemacht hat - bereits im Jahr 1989 geendet hat. Zwar sind die Kläger im Jahr 1987 für zwei Jahre gewählt worden, ihr Amt endete aber nicht durch Zeitablauf, sondern bei Fortbestehen der stillen Gesellschaft nur durch Wahl eines neuen Beirats, sofern das einzelne Mitglied nicht aus der Gesellschaft ausschied oder von sich aus das Amt niederlegte. Der Beirat nimmt nach dem Gesellschaftsvertrag grundlegende Unterstützungs- und Kontrollrechte im Interesse aller Anleger wahr; er hat zu diesem Zweck nicht nur das erwähnte Recht, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, sondern ist gegenüber der Beklagten hinsichtlich deren Verhaltens in der P.G. Hotelgesellschaft in näher bestimmten Umfang weisungsbefugt, er hat alle Auskunfts- und Kontrollrechte eines Kommanditisten, und ihm ist eine besondere Mitzeichnungsbefugnis übertragen worden. Im Hinblick auf diese im Interesse aller stillen Gesellschafter eingeräumte Stellung und die Tatsache, daß der Gesellschaftsvertrag keine Befristung der Organstellung enthält, konnte sich die Beklagte nicht dieses Kontrollorgans dadurch entledigen, daß sie sämtliche stillen Gesellschaftsverhältnisse Ende 1988 kündigte und in der Folgezeit keine Gesellschafterversammlung einberief, auf welcher der Beirat in seinem Amt bestätigt oder an seiner Stelle andere Gesellschafter gewählt wurden. Deswegen blieben die Kläger als Beirat im Amt, bis über die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung befunden war und die Gesellschafterversammlung Gelegenheit hatte, hinsichtlich der personellen Zusammensetzung des Beirats Beschluß zu fassen. Wie sich aus dem Parteivortrag und den vorgelegten Urkunden ergibt, hat auch die Beklagte dies selbst in der Vergangenheit nicht anders beurteilt und die Kläger dementsprechend als den amtierenden Beirat behandelt.

3. Verfehlt ist schließlich die Ansicht der Beklagten, der Beschluß, aus dem die Kläger ihren Zahlungsanspruch herleiten, sei nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefaßt worden. Dabei kann dahinstehen, ob zu Lasten der Kläger ein Stimmverbot bei diesem sie selbst begünstigenden Beschlußgegenstand bestanden hat. Es kommt nämlich bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung der stillen Gesellschaft, wie sie hier besteht, nicht auf die Mehrheit der stimmberechtigten Gesellschafter, sondern auf diejenige der abgegebenen gültigen Stimmen an. Diese ist bei einem Abstimmungsergebnis von 640 Ja- Stimmen, 50 Nein-Stimmen und 320 Enthaltungen zweifelsfrei auch dann zustandegekommen, wenn man die von den Klägern für sich selbst und in Vollmacht einer Reihe von Mitgesellschaftern abgegebenen Stimmen - wie die Beklagte fordert - nicht berücksichtigt. Zutreffend verweist zwar die Beklagte auf den im BGB-Gesellschaftsrecht anerkannten Grundsatz, daß die Mehrheit grundsätzlich nach der Zahl der stimmberechtigten und nicht nach der der teilnehmenden Gesellschafter zu bestimmen ist (Münch.Komm.z.BGB/Ulmer, 3. Aufl. § 709 Rdnr. 81). Hieraus kann sie für ihren Standpunkt indessen deswegen nichts herleiten, weil dieses Prinzip nur in einer gesetzestypischen BGB-Gesellschaft gilt, auf eine Publikumspersonengesellschaft mit einer Vielzahl anonymer Mitglieder jedoch nicht paßt. In einer Publikumsgesellschaft von der eher körperschaftlichen Mitgliedschaftsstruktur der hier zu beurteilenden stillen Gesellschaft finden demgegenüber die Regeln entsprechende Anwendung, die für das insofern rechtsähnliche Kapitalgesellschaftsrecht gelten, so daß die Mehrheit ausschließlich nach der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen unter Außerachtlassung der Enthaltungen zu bestimmen ist (RGZ 106, 258, 263; BGHZ 104, 66, 74 f.). Dies gilt erst recht, wenn der Gesellschaftsvertrag - wie im vorliegenden Fall § 10 Abs. 4 GesV - zumindest Anhaltspunkte dafür enthält, daß das Quorum für die Mehrheit entsprechend den im Kapitalgesellschaftsrecht geltenden Regeln zu bestimmen ist.

III.

Der Beschluß, auf den die Kläger ihr Zahlungsbegehren stützen, ist auch nicht aus materiellen Gründen unwirksam. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob auf den fakultativen Beirat der GmbH die Bestimmung des § 113 AktG, nach dem die Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder dieses Gremiums und zur Lage der Gesellschaft stehen soll, überhaupt anwendbar ist (ablehnend z.B. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl. § 52 Rdnr. 76; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl. § 52 Rdnr. 354). Denn die von der Gesellschafterversammlung in dem Beschluß vom 25. Juni 1994 den Klägern zuerkannte pauschale Aufwandsentschädigung ist ihrer Natur nach keine Vergütung für eine Beiratstätigkeit, sie überschneidet sich insbesondere nicht mit der für jedes Mitglied dieses Kontrollgremiums jährlich zu zahlenden Beiratsvergütung von 8.000,-- DM, die in einem gesonderten Rechtsstreit eingeklagt worden ist. Letztlich hat auch das Berufungsgericht dies ähnlich gesehen, allerdings die sich aus dieser Beurteilung ergebenden Folgerungen nicht gezogen.

Nach der Begründung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25. Juni 1994 sollte die pauschale Aufwandsentschädigung die Mühewaltung abgelten, die die Kläger im Interesse aller Gesellschafter aufgewandt haben, um die - wie sich herausgestellt hat (BGHZ 125, 74 ff.) - unberechtigte Kündigung aller stillen Gesellschaftsverhältnisse durch die Beklagte abzuwehren. Auch wenn sich die Kläger bei diesen Aktivitäten gegenüber der Beklagten und ihren Mitgesellschaftern als "Beirat" bezeichnet haben, haben sie nicht die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen typischen Beiratsaufgaben erfüllt, nämlich die Geschäftsinhaberin bei der Wahrnehmung der Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der Hotelgesellschaft "zu beraten und im Interesse der stillen Gesellschafter zu unterstützen" (§ 9 Abs. 2 GesV). Sie sind vielmehr im Interesse aller stillen Gesellschafter tätig geworden, die die Kündigung der Beklagten für rechtswidrig gehalten und sich dagegen zur Wehr gesetzt haben. Diese koordinierenden Arbeiten hätte auch jeder andere Gesellschafter wahrnehmen und als Ausgleich dafür pauschalen Aufwendungsersatz fordern können. Daß gerade die Kläger in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Beirats die entsprechende Initiativen entfaltet haben, ist ihrem besonderen Engagement zuzuschreiben, aber nicht rechtlich notwendig ihrer Funktion als Gesellschaftsorgan zuzuordnen.

In den allgemeinen Grenzen, wie sie von §§ 134, 138 BGB gesetzt sind, können die Gesellschafter demnach frei bestimmen, was ihnen die Aktivitäten der Kläger zur Abwehr der Hinauskündigung wert gewesen sind. Diese Grenzen überschreitet der Beschluß vom 25. Juni 1994 bei weitem nicht. Im Gegenteil wäre - selbst wenn man dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts folgen und eine Angemessenheitskontrolle für zulässig halten wollte - die pauschale Aufwandsentschädigung von 100.000,-- DM zzgl. MWSt. für beide Kläger schwerlich in der angenommenen Weise übersetzt: Die Kläger haben sich - im Ergebnis erfolgreich - über vier Jahre gegen den Versuch der Beklagten gestemmt, die stillen Gesellschafter, von denen das Anlagekapital in einer Größenordnung von mehr als 11 Mio. DM stammte, aus der Gesellschaft hinauszudrängen, sie auf einen Auseinandersetzungsanspruch zu verweisen und sich selbst die Chancen des Unternehmens zu sichern, die sie mit den von den stillen Gesellschaftern stammenden Mitteln erworben hat (vgl. BGHZ 125, 74, 80). Angesichts der Höhe des Anlagekapitals der stillen Gesellschaft übersteigt der Stundensatz von 100,-- DM, der sich bei einem von den Klägern vorgetragenen durchschnittlichen Zeitaufwand von jeweils zehn Stunden pro Monat ergibt, entgegen der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Auffassung die hinnehmbaren Grenzen nicht.

IV.

Da danach schon der am 25. Juni 1994 gefaßte Beschluß wirksam ist, kommt es auf die umstrittene - und von dem Berufungsgericht von seinem abweichenden Standpunkt folgerichtig nicht näher geprüfte - Frage nicht an, ob in der Folgezeit formell unbedenkliche Bestätigungsbeschlüsse von der Gesellschafterversammlung der stillen Gesellschafter gefaßt worden sind. Vielmehr ist, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

Ende der Entscheidung

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