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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2001
Aktenzeichen: II ZR 203/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die Beschwer auf über 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12. August 1997 faßte u.a. die Beschlüsse,
1. die Beklagte habe gegen den Kläger eine Klage auf Feststellung zu erheben, wonach mit der am 22. Mai 1997 erfolgten Zahlung des Kaufpreises von DM 5,5 Mio. Herr C. K. als Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten ist,
2. der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten abberufen werde und - hilfsweise - ihm die Befugnis zur Alleinvertretung der Beklagten entzogen werde.
Der Kläger verfolgt mit seiner Klage das Ziel, daß diese Beschlüsse für nichtig erklärt werden. Das Landgericht hat seinem Begehren nur bezüglich des Beschlusses zu 2 entsprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die Beklagte sei im Prozeß nicht durch einen gesetzlichen Vertreter ordnungsgemäß vertreten. Den Wert der Beschwer des Klägers hat es auf 60.000,00 DM festgesetzt.
II. Dem Antrag des Klägers kann nicht entsprochen werden. Es ist nicht ersichtlich, daß dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer entsprechend § 3 ZPO ein Ermessensfehler unterlaufen ist.
Das Interesse der Beklagten an der Durchführung eines Verfahrens, wie es von ihrer Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist, ist gering. Denn in einem Rechtsstreit, den die hinter ihr stehenden beiden Gesellschafter geführt haben (LG Karlsruhe - O 1/94 KfH I; OLG Karlsruhe - 8 U 200/94; BGH II ZR 12/96), ist rechtskräftig entschieden worden, daß mit der Zahlung des Betrages von 5,5 Mio. DM der Dritterwerber C. K. Gesellschafter der Beklagten werden wird. Dementsprechend gering ist auch das Interesse des Klägers zu bewerten, die Durchführung des Beschlusses zu verhindern. Die Bewertung dieses Abwehrinteresses des Klägers durch das Berufungsgericht mit 30.000,00 DM kann angesichts dieses Umstandes nicht als unangemessen niedrig angesehen werden.
Es ist auch nicht erkennbar, daß das Interesse des Klägers, seine Abberufung als Geschäftsführer zu verhindern, zu niedrig bewertet worden ist. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, daß ein mit dem Kläger abgeschlossenes Dienstverhältnis außer Betracht bleibt. Entgegen der Ansicht des Klägers steht keineswegs fest, daß in der gegenwärtigen Situation der Beklagten ein Fremdgeschäftsführer bestellt werden müsse, wodurch erhebliche zusätzliche Kosten anfielen. Insoweit muß abgewartet werden, welche Entscheidung die Gesellschafterversammlung der Beklagten fällt. Dieser Faktor schlägt somit entgegen seiner Ansicht bei der Bemessung der Beschwer nicht wesentlich zu Buche.
Ende der Entscheidung
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