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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: II ZR 203/07
Rechtsgebiete: ZPO, GG
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung. Auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Eine "neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt - wie der Beschwerdeführer selbst erkennt - weder in dem gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Tz. 6). Die mit der Anhörungsrüge wiederholte Rüge, das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, hat der Senat - ebenso wie das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers - bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eingehend und umfassend geprüft. Dies kann nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht sein (vgl. BGH aaO).
Ende der Entscheidung
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