Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.10.1999
Aktenzeichen: II ZR 207/98
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 6
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1
GKG § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 207/98

vom

4. Oktober 1999

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über 60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.082,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Beklagten zunächst durch Teilurteil zur Auskunft darüber verurteilt, welche Gegenstände von vier Kartons Meißner Porzellans, das seiner Mutter im Jahre 1958 zur Verwahrung übergeben worden war, sich noch in seinem Besitz befinden. Nach Erteilung der Auskunft hat das Landgericht den Beklagten durch Schlußurteil antragsgemäß zur Herausgabe von 16 näher bezeichneten Porzellangegenständen verurteilt, deren Wert nach den Angaben der Klägerin 4.082,-- DM beträgt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Herausgabeklage wegen Ersitzung abgewiesen und den Streitwert sowie die Beschwer der Klägerin auf 4.082,-- DM festgesetzt. Nach Einlegung der Revision erstrebt die Klägerin Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,-- DM und Wertfestsetzung für das Revisionsverfahren.

II.

1. Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer ist nicht begründet. Nach den eigenen Angaben der Klägerin beträgt der Wert der von ihr beanspruchten 16 Gegenstände aus Meißner Porzellan lediglich 4.082,-- DM (§§ 3, 6 ZPO). Neue Bewertungsgesichtspunkte, nach denen die Beschwer auf mehr als 60.000,-- DM (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO) festzusetzen wäre, hat sie in der Revisionsinstanz nicht vorgetragen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13. November 1980 - IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579). Angesichts der Tatsache, daß die Klägerin den Gesamtwert des ursprünglich in den vier Kartons befindlichen Meißner Porzellans mit 84.396,-- DM angegeben hat, läßt sich ein Erreichen der Erwachsenheitssumme für die noch im Streit befindlichen Gegenstände, die lediglich einen geringen Teil der ursprünglichen Gesamtmenge ausmachen, auch nach der sonstigen Aktenlage ausschließen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt dementsprechend ebenfalls 4.082,-- DM (§ 14 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück