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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: II ZR 209/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. August 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es schon deshalb nicht an, weil das von den Parteien vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mangels einer gegenständlichen und räumlichen Begrenzung nichtig ist.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 265.871,84 €
Ende der Entscheidung
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